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IX ZR 257/13 KI-generiert

Extension of Grundschuld security purpose to cover third-party claims and insolvency challenges

Geschäftsnummer IX ZR 257/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's complaint against the refusal to grant leave for revision, upholding the lower court's judgment that rejected the plaintiff's claim and ordering the plaintiff to bear the costs, including those of the amicus curiae. The dispute centered on whether the insolvency administrator could challenge a security interest in a land charge (Grundschuld) that had been expanded to secure a loan granted by a third party to the debtor's managing director, a mechanism utilized to raise credit against an unvaluated portion of the security. The court ruled that the extension of the security purpose to include third-party claims is legally valid without a separate trust agreement, as fiduciary security instruments inherently establish a trust relationship, and distinguished this case from prior pool security jurisprudence because the underlying security right remained subsisting rather than being extinguished; the court further found no violation of constitutional rights to a hearing because the plaintiff failed to explicitly argue the specific amount of the claim in their written submissions, relying instead on attached documents which courts are not required to scrutinize for material evidence.

Legislator-Regeste

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§ 134 InsO, Art. 103 Abs. 1 GG; Extension of Grundschuld security purpose to cover third-party claims and insolvency challenges: Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) angezeigt, soweit das Berufungsgericht die Klage in Anwendung von § 134 InsO abgewiesen hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil die Beklagte Zug um Zug für die später verwertete Grundschuld ein Darlehen ausgereicht hatte.

Schlagwörter

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Drittansprache Zahlungsunfähigkeit Grundlast Sicherheitsleistung Krediteröffnungsvertrag Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 255/06
Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 Rn.
IX ZR 181/03
Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651).
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Volltext

Grundschuld: Erweiterung der Zweckerklärung durch Aufnahme von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 279.680,52 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) angezeigt, soweit das Berufungsgericht die Klage in Anwendung von § 134 InsO abgewiesen hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil die Beklagte Zug um Zug für die später verwertete Grundschuld ein Darlehen ausgereicht hatte.

a) Zweckerklärungen, welche die Erweiterung einer Sicherungsvereinbarung zum Gegenstand haben, können formfrei getroffen werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 Rn. 16). Die Aufnahme von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck einer Grundschuld ist rechtlich möglich und setzt nicht voraus, dass zwischen dem Grundpfandgläubiger und dem begünstigten Dritten ein wirksamer Treuhandvertrag abgeschlossen wird. Nach allgemeiner Meinung begründet jeder Vertrag über die Bestellung einer nicht akzessorischen fiduziarischen Sicherheit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Darum kann der Schuldner den nicht valutierten Teil einer Grundschuld in der Weise zur Kreditbeschaffung nutzen, dass er ihn sich von einem Kreditgeber beleihen lässt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 Rn. 16 ff).

b) In dieser Weise sind die Beteiligten im Streitfall verfahren. Die Schuldnerin hat zugunsten der Streithelferin eine Grundschuld bestellt. Das von der Beklagten dem Geschäftsführer der Schuldnerin gewährte Darlehen sollte nach den Vereinbarungen der Beteiligten durch diese von der Streithelferin treuhänderisch für die Beklagte gehaltene Grundschuld besichert werden. Die Schuldnerin und die Beklagte haben eine Zweckvereinbarung getroffen, derzufolge die Grundschuld das von der Beklagten dem Geschäftsführer der Schuldnerin gewährte Darlehen sichert.

c) Diese rechtliche Würdigung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats zu Poolsicherheiten in der Insolvenz (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651). Dieses Urteil stellt nicht den allgemeinen Rechtssatz auf, dass aus einer treuhänderischen Verwaltung eines Sicherungsrechts kein eigenes Recht auf abgesonderte Befriedigung hergeleitet werden kann. In der dort entschiedenen Sache war die zur Sicherung abgetretene Forderung durch Zahlung des Drittschuldners erloschen. Dem bloß schuldrechtlichen Anspruch kam infolge des Sicherheitentauschs keine Absonderungskraft für die Ersatzsicherheit zu. Demgegenüber ist im Streitfall das Sicherungsrecht nicht untergegangen, sondern hatte weiterhin Bestand (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008, aaO Rn. 22).

2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

Der Kläger hat zur Höhe der Darlehensforderung der Beklagten auch nach dem Inhalt seiner Gehörsrüge nicht ausdrücklich schriftsätzlich vorgetragen. Ihr Betrag konnte lediglich einer der mit der Klageschrift eingereichten Anlage entnommen werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, allgemein in Bezug genommene Anlagen auf entscheidungserheblichen Vortrag zu durchforsten.

Kayser Gehrlein Pape

Grupp Möhring