Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 105/14 KI-generiert

Wrung victim’s survival: timing of perceived impossibility and withdrawal from attempted homicide under § 24 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 105/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Fourth Senate overturned the Landgericht Bielefeld's conviction for attempted manslaughter and dangerous bodily harm, remanding the case for a new trial on the grounds that the lower court failed to adequately establish that the attempt had failed, thereby unjustifiably excluding the possibility of a penal-exempting withdrawal. The dispute concerned whether the defendant's act of strangling his ex-wife for over 20 seconds until she lost consciousness constituted a completed attempt that had failed (fehlgeschlagener Versuch) or an unfinished attempt from which he could have withdrawn by simply ceasing to act, challenging the trial court's reliance on the defendant's post-incident statements made after he had already seated himself on a sofa. The decisive legal issue was the precise temporal point for assessing the "withdrawal horizon" (Rücktrittshorizont) under § 24 Abs. 1 StGB; the court held that the lower court erred by evaluating the defendant's subjective perception of impossibility only after a temporal break, rather than immediately after the last execution act (the strangling), where evidence suggested he might have initially believed the victim was dead before realizing she was still alive, a factor that could support a finding of successful withdrawal via non-continuance.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 24 Abs. 1 StGB; Wrung victim’s survival: timing of perceived impossibility and withdrawal from attempted homicide under § 24 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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versuchter Totschlag Opferhilfe vollendeter Versuch Notwehr Freiheitsberaubung neues Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 326/04
November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Urteil vom 8.
3 StR 470/06
Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399).
BGHSt 39, 221
Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.; Urteil vom 1.
3 StR 337/11
Withdrawal from attempted homicide: distinguishing incomplete and completed attempts based on the perpetrator's corrected mental horizon
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Volltext

Rücktritt vom Versuch: Beendigung des Versuchs eines Totschlags und Fehlschlag eines Tötungsversuchs durch Würgen

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgericht - Bielefeld vom 8. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Am Tattag, dem 2. März 2013, suchte der Angeklagte, der nicht damit einverstanden war, dass sich seine Ehefrau von ihm getrennt und ein eigenes Appartement im Schwesternheim eines Krankenhauses bezogen hatte, diese gegen 17.00 Uhr in ihrer neuen Wohnung auf. Unmittelbar nachdem sie ihn eingelassen hatte, schlug er ihr mehrfach rechts und links seitlich fest an den Kopf und zog sie von hinten an den Haaren, wodurch sie zu Fall kam. Er kniete sich sodann auf die Brust der auf dem Rücken liegenden Geschädigten und würgte sie mit beiden Händen unter erheblichem Kraftaufwand mindestens 20 Sekunden lang mit bedingtem Tötungsvorsatz am Hals. Nachdem sie vergeblich versucht hatte, seine Hände zu lösen, wurde sie bewusstlos. Als sie nach einer nicht mehr feststellbaren Zeitspanne das Bewusstsein wieder erlangte, saß der Angeklagte auf einem Sofa im Wohnzimmer, sprach vor sich hin und äußerte sinngemäß Folgendes: „Ich habe sie nicht töten können. Teufel, Du stirbst nicht." Als er bemerkte, dass die Geschädigte noch lebte, warf er ihr eine Grapefruit an den Kopf, die er in der Hand gehalten hatte. Die Geschädigte weinte und hatte Luftnot, kroch in Richtung der Wohnungstür und gelangte schließlich auf den Flur. Gegenüber der als Krankenschwester tätigen Zeugin K. , die herbeigeeilt war, um der Geschädigten zu helfen, äußerte sich der Angeklagte sinngemäß u.a. dahin, er habe sie (die Geschädigte) gewürgt; sie sei aber nicht gestorben, sie sei eine Teufelin.

Das Landgericht hat angenommen, der Versuch des Angeklagten, seine Ehefrau zu töten, sei fehlgeschlagen, weshalb ein strafbefreiender Rücktritt im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB nicht in Betracht komme. Schon den Äußerungen des Angeklagten im Wohnzimmer sei zu entnehmen, dass er sein Vorhaben als gescheitert betrachtet habe; er habe den Taterfolg aus seiner Sicht mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreichen können. Zudem habe sich seine subjektiv angenommene physische Unmöglichkeit zur Tatvollendung in seiner Äußerung gegenüber der Zeugin K. manifestiert.

II. Die Annahme des Landgerichts, der Versuch des Angeklagten, seine Ehefrau zu töten, sei fehlgeschlagen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Zwar ist das Landgericht im rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen, dass ein fehlgeschlagener Versuch dann vorliegt, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399).

2. Indem sie für die Beurteilung des insoweit maßgeblichen Vorstellungsbildes des Angeklagten (sog. Rücktrittshorizont) nur dessen Äußerungen im Wohnzimmer und gegenüber der Zeugin K. herangezogen hat, hat die Strafkammer insoweit aber auf einen rechtlich unzutreffenden Zeitpunkt abgestellt. Diese Äußerungen fielen erst, als die Geschädigte, die vom Angeklagten über einen Zeitraum von zwanzig Sekunden bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden war, nach einer nicht mehr genau feststellbaren weiteren Zeitspanne das Bewusstsein wieder erlangte und der Angeklagte sich mittlerweile im Wohnzimmer auf ein Sofa gesetzt und eine Zigarette angezündet hatte; das Zusammentreffen mit der Zeugin K. erfolgte zu einem noch späteren Zeitpunkt. Was sich der Angeklagte, der körperlich in der Lage war, die Geschädigte zwanzig Sekunden lang mit erheblichem Kraftaufwand bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit zu würgen, unmittelbar nach Beendigung des Würgens der Geschädigten vorstellte, insbesondere, ob ihm danach ein Weiterhandeln aus tatsächlichen (physischen) Gründen unmöglich war, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Annahme, der Tötungsversuch sei fehlgeschlagen, und ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen, erweist sich danach als nicht hinreichend tatsachenfundiert.

2. Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; gerade vor dem Hintergrund der festgestellten, zeitlich nachfolgenden Äußerungen des Angeklagten liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser durch bloßes Nichtweiterhandeln strafbefreiend vom unbeendeten Versuch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 StGB zurückgetreten sein könnte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Versuch eines Tötungsdeliktes insbesondere dann nicht beendet im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 StGB, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums, also im Wege einer Korrektur seines Rücktrittshorizonts, von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.; Urteil vom 1. Dezember 2011 3 StR 337/11, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 14, Tz. 7 mwN). Danach ist es hier nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Angeklagte, als die Geschädigte nach dem zwanzig Sekunden dauernden Würgevorgang in Bewusstlosigkeit verfiel, zunächst davon ausging, zur Tatbestandsverwirklichung alles Erforderliche getan zu haben. In dem nach Ende der Bewusstlosigkeit der Geschädigten festgestellten Ausspruch des Angeklagten und dem Wurf der Grapefruit an ihren Kopf, nachdem er bemerkt hatte, dass sie noch lebte, kann danach zum Ausdruck gekommen sein, dass er sich nun in der Vorstellung erschüttert sah, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben, gleichwohl nichts weiter zur Tatvollendung unternahm.

Sost-Scheible Cierniak Franke

Mutzbauer Bender