Admissibility of non-admission of revision: Necessity of identification measures under § 81b Alt. 2 StPO based on multiple concurrent investigations rather than sexual reoffending prognosis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint for lack of admissibility, thereby upholding the Higher Administrative Court of Lower Saxony's decision, which rejected the plaintiff's challenge to a police order for identification processing (photographs, fingerprints, DNA samples). The case involved a juvenile who was convicted of child sexual abuse and subjected to further investigations for unrelated offenses such as driving without a license and bodily harm, with the core dispute centering on whether the statutory requirement for "necessity" under § 81b(2) StPO was met despite the low risk of repeat sexual offending. The decisive legal reasoning held that the plaintiff's proposed review question regarding the blanket applicability of identification measures to juveniles based solely on initial suspicion of a sexual offense was not capable of resolution because the lower court had explicitly based the "necessity" finding on the existence of a residual suspicion of rape and multiple concurrent investigations for other felonies, rather than on a sexual reoffending prognosis, thus rendering the abstract question irrelevant to the specific factual findings that justified the exercise of police discretion without further balancing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG; Admissibility of non-admission of revision: Necessity of identification measures under § 81b Alt. 2 StPO based on multiple concurrent investigations rather than sexual reoffending prognosis: Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
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KI-generiertVolltext
Erkennungsdienstliche Behandlung eines Jugendlichen; Ermessen
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung, durch welche die beklagte Polizeidirektion seine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet hat. Sie führte gegen den seinerzeit 15 Jahre alten Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung. Das Jugendschöffengericht sprach den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes für schuldig, sah von einer Jugendstrafe ab und erlegte dem Kläger die Leistung gemeinnütziger Arbeit auf.
Der Klage gegen die noch nicht vollzogene Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der beklagten Polizeidirektion die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und in den Gründen unter anderem ausgeführt: Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO notwendig. Es bestünden nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne trotz seines jugendlichen Alters künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann die Ermittlungen fördern. Zwar liege die Gefahr eher fern, der Kläger werde wieder im Bereich der Sexualdelikte zum Beschuldigten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden. Der Kläger sei jedoch nicht nur wegen der Anlasstat polizeilich in Erscheinung getreten, bei der zudem ein Restverdacht der Vergewaltigung geblieben sei, sondern gegen ihn seien nach der streitigen Anordnung mehrere weitere Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eingeleitet worden. Angesichts des Tatvorwurfs im Anlassverfahren und der weiteren Verfahren sei die Prognose der beklagten Polizeidirektion nicht zu beanstanden, der Kläger werde künftig als Tatverdächtiger in Betracht kommen. Die beklagte Polizeibehörde habe das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Es handele sich um ein intendiertes Ermessen, so dass es keiner weiteren Abwägung bedurft habe, nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81b Alt. 2 StPO festgestellt worden seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
ob es ermessensfehlerfrei sein könne, wenn erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß § 81b Alt. 2 StPO bereits bei bestehendem Anfangsverdacht wegen eines Sexualdelikts, wie sie bei Erwachsenen notwendig seien, uneingeschränkt auch bei einem Jugendlichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG angeordnet würden.
Die Frage wäre in dieser Allgemeinheit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision.
Die Frage ist zum einen nicht klärungsfähig, weil die Antwort in einer Weise von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt, dass eine allgemeinverbindliche über den Einzelfall hinausweisende Aussage nicht möglich ist, die aber erst die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung begründen würde. Dies macht nicht zuletzt die Beschwerdebegründung deutlich, welche die Antwort auf die aufgeworfene Frage in der Gesamtheit von zahlreichen Einzelumständen sucht, die den konkreten Fall prägen sollen.
Die Frage ist zum anderen vor allem deshalb nicht klärungsfähig, weil sie sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts so nicht stellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht allein, ja nicht einmal im Schwerpunkt aus der Prognose hergeleitet, der Kläger könne anknüpfend an die Anlasstat, so wie das Jugendschöffengericht sie abgeurteilt hat, auch künftig als Tatverdächtiger eines Sexualdelikts in Erscheinung treten. Es hat diese Gefahr ausdrücklich als fernliegend bezeichnet und mitentscheidend darauf abgestellt, dass gegen den Kläger der Restverdacht einer weitaus schwerer wiegenden Straftat verblieben ist und insbesondere weitere Ermittlungsverfahren wegen anderer Delikte geführt worden sind. Das Oberverwaltungsgericht hat bezogen auf die Ermessensentscheidung der beklagten Polizeidirektion angenommen, die aus diesem Grund vorliegende Tatbestandsvoraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung habe eine weitere Abwägung entbehrlich gemacht, weil keine Gesichtspunkte ersichtlich seien, die zusätzlich hätten berücksichtigt werden müssen. Damit fehlt der aufgeworfenen Frage insgesamt die tatsächliche Grundlage, auf der sie in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.