Limitation of cost reminders to procedural cost-law violations, excluding substantive challenges to the underlying judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Second Civil Senate of the Federal Court of Justice dismissed the cost reminder filed by a defendant against a court fee assessment, confirming the correctness of the imposed fees. The dispute concerned the validity of a cost calculation based on a prior ruling that had dismissed and rejected multiple non-admission appeals, resulting in the defendant being ordered to bear 11% of the court and opposing party’s costs. The court held that a cost reminder under § 66 GKG is limited to challenging procedural violations of cost law and cannot address the substantive merits or the accuracy of the underlying substantive decision on which the cost basis relies, as no such cost-law violations were raised. Consequently, the original fee assessment remained in force, and the reminder was rejected without further cost implications.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 GKG, § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Limitation of cost reminders to procedural cost-law violations, excluding substantive challenges to the underlying judgment: Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 26. Februar 2014 (Kassenzeichen 780014109197) hat sich der Beklagte zu 1 schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
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KI-generiertVolltext
Rechtspflegererinnerung: Inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zu Grunde liegenden Entscheidung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens
[TENOR]
Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 14. Februar 2014 (Kostenrechnung vom 26. Februar 2014, Kassenzeichen 780014109197) wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 11. Februar 2014 hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 8 verworfen, die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen und dem Beklagten zu 1 11 % der Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.
Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 26. Februar 2014 (Kassenzeichen 780014109197) hat sich der Beklagte zu 1 schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
II. Die Eingabe des Beklagten zu 1 vom 4. März 2014 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 2 m.w.N.).
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 6.512 € angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 8 verworfen und diejenigen der Beklagten zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen worden sind. Anzusetzen waren 2,0 Gebühren aus einem Streitwert von 575.061,89 €, mithin in Höhe von (2 x) 3.256 €. Hiervon entfallen auf den Beklagten zu 1 nach der Kostenentscheidung des Senats 11 %, somit 716,32 €.
2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Beklagte zu 1 auch nicht, vielmehr gegen die zugrundeliegende Entscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Kostenrechtliche Einwendungen hat der Beklagte zu 1 nicht erhoben.
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Bergmann Strohn Caliebe
Reichart Sunder