Value of the legal interest in indefinite-term residential lease possession claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the tenant's non-admission complaint as inadmissible, upholding the lower court's refusal to allow an appeal in revision, with the complaint costs borne by the tenant. The dispute concerned a residential lease of indefinite duration, specifically the calculation of the monetary value of the tenant's legal interest (Beschwer) in a challenge to a judgment for possession (vacating) and payment of €2,555, which required exceeding the statutory threshold of €20,000 to permit a revision appeal. The Court held that, pursuant to the consistent case law derived from §§ 8, 9 ZPO, the value of the interest in indefinite-term residential leases is calculated as 3.5 times the annual net rent; given a monthly net rent of €260, this amount totaled €10,920. Combined with the €2,555 disputed in the underlying enforcement counterclaim, the total Beschwer was only €13,475, failing to meet the threshold set forth in § 26 No. 8 EGZPO, thereby rendering the non-admission complaint procedurally barred.
Legislator-Regeste
KI-generiertValue of the legal interest in indefinite-term residential lease possession claims: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft. Angesichts der monatlichen Nettomiete von 260 € beläuft sich der 3 1/2-fache Jahreswert hier auf 10.920 € (42 x 260 €).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit: Wert der Beschwer bei Räumungsklage
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. November 2013 (12 S 17/13) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.675 €.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 13.475 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 2.555 € (soweit die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) und einem Wert von 10.920 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos blieb).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft. Angesichts der monatlichen Nettomiete von 260 € beläuft sich der 3 1/2-fache Jahreswert hier auf 10.920 € (42 x 260 €).
Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol