Basis for attorney fee subject-matter value in criminal revision: value of confiscation claim challenged by prosecutor's factual appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (First Criminal Senate) set the subject matter value (Gegenstandswert) for the revision proceedings regarding the confiscation co-respondent at €5,200,000, confirming the economic interest in defending against the prosecution's appeal without reducing the value despite potential enforceability arguments. This procedural determination addressed a dispute where the public prosecutor challenged the lower court's failure to order the confiscation of value compensation from the co-respondent, having originally requested such a measure in the amount of €5,200,000. The decision relied on the German Court Fees Act (RVG) provisions for calculating legal fees based on the economic interest at stake, specifically rejecting the doctrinal argument that the subject matter value should be diminished if the confiscation order is clearly unenforceable, as no such indication of non-enforceability existed in this instance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs. 1 RVG, § 61 Abs. 1 RVG; Basis for attorney fee subject-matter value in criminal revision: value of confiscation claim challenged by prosecutor's factual appeal: Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der Vertreterin der Verfallsbeteiligten F. im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte mit der Sachrüge beanstandet hat.
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KI-generiertVolltext
Verteidigergebühren im Revisionsverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts bei Sachrüge der Staatsanwaltschaft gegen das Unterlassen einer Verfallsanordnung
[TENOR]
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten F. auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
[GRUENDE]
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der Vertreterin der Verfallsbeteiligten F. im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte mit der Sachrüge beanstandet hat.
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte F. in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, bezüglich der Nebenbeteiligten den Verfall des Wertersatzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 StR 119/05, noch zu § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 RVG aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung über einen Betrag von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht.
Raum Wahl Rothfuß
Jäger Radtke