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1 StR 151/14 KI-generiert

Limitation of Prosecution to Armed Drug Dealing Due to Uncertain Weapon Classification of Lighter Spring Knife

Geschäftsnummer 1 StR 151/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, restricting criminal prosecution to the count of armed drug dealing in non-quantities and modifying the conviction accordingly, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the original sentencing and total sentence. The dispute centered on the weapon-law classification of a lighter spring knife used during the drug transaction; while the lower court had originally convicted the defendant for both armed drug dealing and intentional possession/carrying of a prohibited item, the appellate court found that the existing facts regarding the knife's specific design (e.g., notched blade back) were insufficient to conclusively determine if it qualified as a weapon under the Weapons Act, deeming a remand merely for this clarification contrary to process economy. Based on § 154a StPO, the court severed the weapon-law charge, noting that the lower court had already accounted for the reduced danger of the knife by treating the main drug offense as a less severe case under § 30a BtMG, which rendered a lower sentence unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154a StPO, § 265 StPO; Limitation of Prosecution to Armed Drug Dealing Due to Uncertain Weapon Classification of Lighter Spring Knife: Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafurteil Waffengesetz qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschränkungen unterliegende Stoffe Strafvollstreckungsverjährung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Waffenrechtliche Einstufung eines Feuerzeugspringmessers

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 10. Dezember 2013 wird, soweit es sie betrifft,

a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Falle II.A.1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch in diesem Fall dahin geändert, dass die Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte u.a. wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel ein Jahr der erkannten Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II.A.1 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Angeklagte wegen "bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Besitz und vorsätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstandes" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Angeklagte hat in diesem Fall bei ihrem unerlaubten Handeltreiben mit verschiedenen Rauschgiftarten (in nicht geringen Mengen) bewusst gebrauchsbereit ein Feuerzeug mit einer "gut 5 cm langen versteckten Klinge, die beim Betätigen des Mechanismus seitlich herausspringt" (UA S. 13), mit sich geführt.

Der Senat hat aus Gründen der Prozessökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den hier rechtsfehlerfrei angenommenen Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt.

Denn die bisher getroffenen Feststellungen des Landgerichts zum Feuerzeugspringmesser lassen eine abschließende waffenrechtliche Beurteilung nicht zu. Das Bundeskriminalamt hat am 20. Januar 2006 einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung eines Feuerzeugspringmessers bekannt gemacht. Danach ist zur Einstufung u.a. maßgeblich, ob bei der Messerklinge ein durchgehender Rücken vorliegt oder Einkerbungen, Unterbrechungen, Riffelungen oder Ähnliches gegeben sind. Feuerzeugspringmesser, bei denen die Klinge seitlich herausspringt und der Rücken mit Einkerbungen verziert ist, sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes, vielmehr handelt es sich hier um Taschenmesser. Eine Aufhebung und Zurückverweisung im Fall II.A.1 der Urteilsgründe lediglich zur Klärung der Beschaffenheit des Feuerzeugspringmessers verbot sich hier schon aus prozessökonomischen Gründen.

2. Infolge der Verfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO war der Schuldspruch im Fall II.A.1 der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern und neu zu fassen.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagten im Hinblick auf die Besonderheit des vorliegenden Falles, dass das wegfallende tateinheitlich begangene Delikt (Verstoß gegen das Waffengesetz) Auswirkungen auf Schuld- und Strafausspruch des bestehen bleibenden Deliktes ("bewaffnetes" Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) haben konnte, ein entsprechender Hinweis gemäß § 265 StPO zu erteilen war.

Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Angeklagte sich insoweit wirksamer hätte verteidigen können.

3. Der Strafausspruch im Fall II.A.1 der Urteilsgründe und damit auch der Gesamtstrafenausspruch können bestehen bleiben.

Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn dieser hat das Vorliegen eines tateinheitlich begangenen Waffendelikts nicht strafschärfend gewertet, sondern die geringere Gefährlichkeit des Feuerzeugspringmessers vielmehr zur Bejahung eines minder schweren Falls im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG herangezogen (UA S. 31 und 33).

4. Der allenfalls geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführerin von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum

Wahl

Rothfuß

RinBGH Cirener befindet sichim Urlaub und ist deshalb an derUnterschriftsleistung gehindert.

Jäger

Raum