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VII ZR 102/12 KI-generiert

Scope of "new customers" for commercial agent indemnity: inclusion of prior customers for different product lines under EU Directive 86/653

Geschäftsnummer VII ZR 102/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) suspended the proceedings pending a preliminary ruling from the Court of Justice of the European Union (CJEU) in a parallel case, leaving the lower court's award of damages partially in abeyance rather than issuing a final judgment. The dispute involved a commercial agent who, after his contract was terminated for cause, claimed post-termination compensation under EU directive provisions, specifically challenging whether he was entitled to indemnity for customers he solicited who had previously purchased different product lines from the same principal but had not yet bought the specific brand collections assigned to the agent. The decisive legal issue concerns the interpretation of Article 17(2)(a) of Directive 86/653/EEG, specifically whether the term "new customers" includes individuals who maintain an existing business relationship with the principal for other products, thereby determining if such prior customers can qualify as "new" for the purposes of calculating the agent's compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 267 AEUV, § 148 ZPO; Scope of "new customers" for commercial agent indemnity: inclusion of prior customers for different product lines under EU Directive 86/653: Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; vom 31. Mai 2012 - I ZR 28/10, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2013 - I ZR 126/11, juris Rn. 8; vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, RIW 2014, 78 Rn. 23; ebenso BAGE 134, 307, 308 ff.; BVerwGE 123, 322, 346).

Schlagwörter

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kaufmännischer Vertrag Agent Erfasste Erzeugnisse Richtlinie Vorabentscheidungsverfahren Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Handelsvertreterausgleich für geworbene neue Kunden; Auslegung des Begriffs "neue Kunden"

[TENOR]

Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren VII ZR 328/12 ausgesetzt.

Gegenstandswert des Revisionsverfahrens: 95.915,76 € (Revision der Beklagten: 63.076,12 €; Anschlussrevision des Klägers: 32.839,64 €)

[GRUENDE]

I. Der Kläger war als Bezirksvertreter für die Beklagte tätig, die einen Großhandel mit Brillengestellen unterhält. Die Beklagte weist den für sie tätigen Handelsvertretern nicht die gesamte von ihr vertriebene Produktpalette zu, sondern lediglich Brillenkollektionen bestimmter Marken. Die Beklagte übertrug dem Kläger nach und nach den Vertrieb der Brillenkollektionen der Marken F., S. J., E. P. und K. L. Der Kläger stand im Wettbewerb mit anderen Handelsvertretern der Beklagten, deren Aufgabe der Vertrieb von Brillenkollektionen anderer Marken war. Die Beklagte stellte dem Kläger eine Liste mit Bestandskunden zur Verfügung, die bereits Kollektionen anderer Marken von der Beklagten erworben hatten. Die vom Kläger für die ihm zugewiesenen Kollektionen der genannten Marken geworbenen Optiker hatten zuvor bereits von der Beklagten vertriebene Kollektionen anderer Marken erworben.

Der Handelsvertretervertrag wurde von der Beklagten nach entsprechender Abmahnung des Klägers am 27. Oktober 2009 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Am 28. Oktober 2009 erklärte der Kläger ebenfalls die außerordentliche Kündigung des Vertrags. Der Kläger hat unter anderem einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich in Höhe von 95.915,76 € geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 63.076,12 € brutto zuerkannt. Diesen Betrag hat es unter Berücksichtigung eines Billigkeitsabschlags von 50 % errechnet.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in Bezug auf den zuerkannten Handelsvertreterausgleich weiter. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 32.839,64 € erreichen.

II. 1. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem Parallelverfahren VII ZR 328/12 durch Beschluss vom heutigen Tage folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff.) vorgelegt:

Ist Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach "neue Kunden" auch solche vom Handelsvertreter geworbene Kunden sein können, die zwar bereits Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer wegen von ihm vertriebener Produkte aus einem Produktsortiment unterhalten, jedoch nicht wegen solcher Produkte, mit deren alleiniger Vermittlung der Unternehmer den Handelsvertreter beauftragt hat?

2. Diese Vorlagefrage ist auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Beiden Verfahren liegt eine hinsichtlich dieser Frage übereinstimmende Fallgestaltung zugrunde.

Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; vom 31. Mai 2012 - I ZR 28/10, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2013 - I ZR 126/11, juris Rn. 8; vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, RIW 2014, 78 Rn. 23; ebenso BAGE 134, 307, 308 ff.; BVerwGE 123, 322, 346).

Der Senat hält es nach dieser Maßgabe für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rechtsstreit VII ZR 328/12 auszusetzen.

Kniffka Safari Chabestari Eick

Kartzke Graßnack