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V ZR 174/13 KI-generiert

Valuation of a servient estate’s value impairment as the admissibility threshold for a non-admission complaint in easement modification disputes

Geschäftsnummer V ZR 174/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff’s complaint against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the appeal court’s judgment in force, which had reversed the lower court’s ruling in favor of the plaintiff on the main action but upheld the defendant’s counterclaim ordering the plaintiff to consent to a modified easement. The dispute concerned a dispute between neighboring landowners over the implementation and modification of a registered way easement (Wegerecht), specifically where the plaintiff challenged the enforceability of cost-sharing from a prior court settlement while the defendant sought a declaratory judgment to amend the easement’s route. The decisive legal basis for the dismissal was § 26 No. 8 EGZPO, which requires the party opposing a negative judgment (here, the plaintiff opposing the counterclaim) to demonstrate that the value of the subject matter of the intended appeal exceeds the statutory threshold of €20,000; the court determined that the value was not based on the benefit to the dominant estate (the defendant’s land), as argued by the plaintiff, but solely on the value reduction of the servient estate (the plaintiff’s land), for which no sufficient evidence was provided.

Legislator-Regeste

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§ 3 Halbs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO; Valuation of a servient estate’s value impairment as the admissibility threshold for a non-admission complaint in easement modification disputes: The dispute concerned a dispute between neighboring landowners over the implementation and modification of a registered way easement (Wegerecht), specifically where the plaintiff challenged the enforceability of cost-sharing from a prior court settlement while the defendant sought a declaratory judgment to amend the easement’s route. The decisive legal basis for the dismissal was § 26 No. 8 EGZPO, which requires the party opposing a negative judgment (here, the plaintiff opposing the counterclaim) to demonstrate that the value of the subject matter of the intended appeal exceeds the statutory threshold of €20,000; the court determined that the value was not based on the benefit to the dominant estate (the defendant’s land), as argued by the plaintiff, but solely on the value reduction of the servient estate (the plaintiff’s land), for which no sufficient evidence was provided.

Schlagwörter

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Veränderung der Belastung Streitwert Zivilurteil Widerklage Schwellenwert für die Schätzung Zivilstandsregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 69/07
November 2007 - V ZR 69/07, juris; Beschluss vom 27.
V ZR 148/02
Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720).
V ZR 118/02
Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899).
V ZR 29/12
Juli 2012 - V ZR 29/12, juris, Rn.
V ZR 263/56
Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 207; Beschluss vom 2.
BGHZ 23, 205
Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 207; Beschluss vom 2.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Cited in the final paragraph of the decision as the legal basis for the allocation of costs to the plaintiff following the dismissal of the complaint.

§ 3 ZPO

Cited in the final paragraph of the decision as the basis for determining the value of the subject matter of the complaint proceedings.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahrens ber eine Grundstückszuwegung: Wertminderung des dienenden Grundstücks als Bemessungsgrundlage des Wertes des Beschwerdegegenstands

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 26.000 €.

[GRUENDE]

I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich über den Inhalt eines Wegerechts. Die Klägerin verpflichtete sich u.a., entlang der östlichen Grenze ihres Grundstücks einen Weg von 2,5 m Breite sowie eine Zufahrt zum Grundstück der Beklagten bei Aufteilung der Kosten neu anzulegen. Eine zugunsten des Grundstücks der Beklagten im Grundbuch mit anderem Inhalt eingetragene Grunddienstbarkeit sollte entsprechend geändert werden. Die für die Anlegung des Wegs von der Klägerin beantragte Umnutzung einer Waldfläche wurde von der zuständigen Behörde versagt. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage, die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Regelung über die Kostentragung für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen widerklagend - soweit hier von Interesse - die Verurteilung der Klägerin zu einer den Vergleich hinsichtlich des Verlaufs der Zuwegung ändernden Willenserklärung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, eine Willenserklärung dahingehend abzugeben, dass der gerichtliche Vergleich hinsichtlich des Verlaufs der Zuwegung zu dem Grundstück der Beklagten in näher bezeichneter Weise geändert wird. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit und die Berufung der Beklagten insgesamt zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will die Klägerin die Abweisung der Widerklage erreichen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (Senat, Beschluss vom 29. November 2007 - V ZR 69/07, juris; Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin trägt lediglich vor, dass ihr Grundstück durch die Änderung der eingetragenen Grunddienstbarkeit zumindest in Höhe des Wertes der Dienstbarkeit gemindert werde. Diesen habe das Berufungsgericht dem Landgericht folgend auf 26.000 € fes t-gesetzt. Für die Wertfestsetzung des Landgerichts war jedoch das Interesse der Beklagten an der mit der Widerklage begehrten Änderung der Grunddienstbarkeit maßgebend. Dieses bemisst sich nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende, also das Grundstück der Beklagten hat (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris, Rn. 3). Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist aber hier, wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit (Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 207; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 2004, 134; Beschluss vom 29. November 2007 - V ZR 69/07, juris), ausschließlich die Wertminderung des dienenden Grundstücks. Zu dieser trägt die Klägerin nichts vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Anders als für die Bemessung der Beschwer der Klägerin ist insoweit maßgebend das Interesse der Beklagten an der Durchsetzung der Änderung der Grunddienstbarkeit, mithin die damit verbundene Wertsteigerung ihres Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, juris, Rn. 8). Diese haben die Vorinstanzen auf 26.000 € geschätzt.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Kazele