Requisites für Rechtsbeschwerde: Pflicht zur Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts in Beschlüssen zur Verwerfung wegen Nichterreichens der Berufungssumme
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure (BGH) overturned the appeal court's dismissal of a plaintiff's appeal and remanded the case for renewed review, with no court fees charged for the appellate stage. The dispute concerned the procedural validity of a lower court's rejection of an appeal for failing to meet the statutory threshold value of €600 under § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. The BGH held that the lower court's order was procedurally defective because it failed to adequately state the material facts and the subject of the dispute, which is a mandatory requirement for orders subject to appeal review under §§ 559, 577 Abs. 2 ZPO. Consequently, the BGH ordered the lower court to re-evaluate the appeal's admissibility, noting that if the value is still deemed below the threshold, the court must consider whether to grant exceptional admissibility under § 511 Abs. 4 ZPO to prevent the party from suffering a disadvantage due to differing judicial assessments of the dispute value.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 559 ZPO, § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; Requisites für Rechtsbeschwerde: Pflicht zur Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts in Beschlüssen zur Verwerfung wegen Nichterreichens der Berufungssumme: The dispute concerned the procedural validity of a lower court's rejection of an appeal for failing to meet the statutory threshold value of €600 under § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. The BGH held that the lower court's order was procedurally defective because it failed to adequately state the material facts and the subject of the dispute, which is a mandatory requirement for orders subject to appeal review under §§ 559, 577 Abs. 2 ZPO. Consequently, the BGH ordered the lower court to re-evaluate the appeal's admissibility, noting that if the value is still deemed below the threshold, the court must consider whether to grant exceptional admissibility under § 511 Abs. 4 ZPO to prevent the party from suffering a disadvantage due to differing judicial assessments of the dispute value.
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KI-generiertBasis for the decision not to charge court costs in the appellate review proceedings.
Volltext
Anforderungen an der Rechtsbeschwerde unterliegende Beschlüsse
[TENOR]
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer V des Landgerichts Detmold vom 8. August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300 €.
[GRUENDE]
I. Das Landgericht hat die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris, Rn. 3 und vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649 und vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582, 1583 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (Senat, Beschluss vom 18. April 2013 V ZB 81/12, Rn. 3, juris, mwN). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 18. April 2013 V ZB 81/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030).
2. So verhält es sich hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht in Verbindung mit den in Bezug genommenen Beschlüssen vom 8. Juli 2013 entnehmen. In diesen wird zum einen der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300 € mit der Begründung festgesetzt, dass dies der Kammerrechtsprechung für den Fall der einmaligen unberechtigten Nutzung eines Parkplatzes ohne erhebliche Beeinträchtigung des Berechtigten entspreche. Zum anderen wird unter Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung auf die Absicht hingewiesen, die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses, denen keine Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil entnommen werden kann, ergibt sich darüber hinaus nur, dass die Ausführungen der Klägerin auf den Hinweisbeschluss keine andere Entscheidung rechtfertigten. Damit bleibt der Streitgegenstand unklar. Auch fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem von der Klägerin mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel.
3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Klägerin unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung erneut zu befassen. Sofern es die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer nicht als erreicht ansieht, wird es zudem zu prüfen haben, ob die Berufung zuzulassen ist. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind; denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei gehen (siehe nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, ZMR 2011, 782 mwN).
III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.
Stresemann Lemke Czub
Brückner Kazele