Insolvency avoidance: creditor's knowledge of debtor's intent to defraud via unrealized claims against guarantor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision, leaving the judgment of the 27th Civil Senate of the Higher Regional Court of Hamm (dated August 29, 2013) in force, with the appellant bearing the costs and the disputed amount fixed at €107,881.71. The dispute involved insolvency avoidance actions where the appellant challenged a payment made by the primary debtor on a guarantee claim, arguing that the secondary debtor (creditor) knew of the primary debtor's intent to disadvantage creditors. The Court held that no grounds for admission existed, ruling that the assessment of the payment's effect was a case-specific factual determination not suitable for generalization, and that the appellate court’s failure to derive favorable legal consequences from a 2007 agreement did not violate the right to a fair hearing. Furthermore, the Court found the claim to be moot for lack of sufficient evidence that the creditor recognized the primary debtor's intent to disadvantage; specifically, the mere growth of the claim from €75,621.63 to €107,881.71 without effective collection efforts, combined with the primary debtor's valid payment claims against the guarantor, did not demonstrate knowledge of impending insolvency under § 133 (1) sentence 2 InsO.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO; Insolvency avoidance: creditor's knowledge of debtor's intent to defraud via unrealized claims against guarantor: Soweit die Vordergerichte eine Zahlung der Beklagten zu 1 auf die gegen sie gerichtete Bürgenforderung (§ 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV) zugrunde gelegt haben, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben. Insoweit handelt es sich um eine einzelfallbezogene, nicht verallgemeinerungsfähige Würdigung eines Zahlungsvorgangs.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Insolvenzanfechtung: Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 107.881,71 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit die Vordergerichte eine Zahlung der Beklagten zu 1 auf die gegen sie gerichtete Bürgenforderung (§ 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV) zugrunde gelegt haben, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben. Insoweit handelt es sich um eine einzelfallbezogene, nicht verallgemeinerungsfähige Würdigung eines Zahlungsvorgangs.
2. Zu Unrecht macht die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, das Berufungsgericht habe die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 15. Februar 2007 nicht zur Kenntnis genommen.
Ausweislich des Tatbestandes hat das Berufungsgericht diese Abrede ausdrücklich berücksichtigt. Dass es daraus keine dem Kläger günstigen Rechtsfolgen hergeleitet hat, ist im Blick auf die Reichweite des Schutzbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
3. Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich, weil es an einem substantiierten Vortrag fehlt, dass die Beklagte zu 2 einen etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erkannt hat (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Das Wissen um eine auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann nicht aus dem allein geltend gemachten Umstand hergeleitet werden, dass die Beitragsforderung der Beklagten zu 2 gegen die Schuldnerin im Zeitraum von Oktober 2006 bis Februar 2007 von 75.621,63 € auf 107.881,71 € angewachsen war. Die Beklagte zu 2 hatte keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen, deren Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattete. Aufgrund des mit der Schuldnerin geführten Schriftverkehrs konnte die Beklagte zu 2 von Anfang an davon ausgehen, dass die Schuldnerin zur Tilgung der Beitragsforderung in der Lage war, weil ihr aus dem fraglichen Bauvorhaben werthaltige, jederzeit realisierbare Zahlungsansprüche in Höhe der Beitragsforderung gegen die Beklagte zu 1 zustanden.
Vill Gehrlein Fischer
Grupp Möhring