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3 StR 11/14 KI-generiert

Sufficiency of success outlook for detoxification measure when combined with preventive detention and preparatory prison therapy

Geschäftsnummer 3 StR 11/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's appeal, upholding the lower court's order for placement in a detoxification facility and preventive detention, with the detoxification phase to be served first and three years of the total custodial sentence executed prior to the measure. The dispute centered on whether the placement in the detoxification facility met the statutory requirement of a sufficiently concrete chance of success, specifically given that the expert estimated a treatment duration of two years and nine months, which exceeded the two-year maximum limit for such measures. The court held that while generally the absence of a concrete success chance exists if the required treatment duration exceeds the statutory limit, relaxed standards apply when preventive detention is concurrently ordered, particularly if the substance abuse drives the propensity to commit serious offenses, as successful therapy is the only way to avoid detention. Under § 64 StGB and the new § 66c StGB, the court affirmed that the lower court correctly found a sufficient chance of success by considering that preparatory group therapies during the preceding prison term could shorten the effective treatment period in the detoxification facility, thereby complying with the requirement to offer intensive care to make subsequent preventive detention superfluous.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 66 StGB, § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB; Sufficiency of success outlook for detoxification measure when combined with preventive detention and preparatory prison therapy: The dispute centered on whether the placement in the detoxification facility met the statutory requirement of a sufficiently concrete chance of success, specifically given that the expert estimated a treatment duration of two years and nine months, which exceeded the two-year maximum limit for such measures. The court held that while generally the absence of a concrete success chance exists if the required treatment duration exceeds the statutory limit, relaxed standards apply when preventive detention is concurrently ordered, particularly if the substance abuse drives the propensity to commit serious offenses, as successful therapy is the only way to avoid detention. Under § 64 StGB and the new § 66c StGB, the court affirmed that the lower court correctly found a sufficient chance of success by considering that preparatory group therapies during the preceding prison term could shorten the effective treatment period in the detoxification facility, thereby complying with the requirement to offer intensive care to make subsequent preventive detention superfluous.

Schlagwörter

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Einweisung zur Entzugsbehandlung strafrechtliche Verwahrung Freiheitsstrafe Substanzmittelmissbrauch strafrechtliche Rehabilitation stationäre therapeutische Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 349 Abs. 2 StPO
Procedural basis cited in the dispositive for dismissing the revision as unfounded because no legal error to the detriment of the defendant was found.
§ 64 StGB
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) unter Voranstellung der Entziehungsanstalt (§ 72 Abs.
§ 66 StGB
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) unter Voranstellung der Entziehungsanstalt (§ 72 Abs.
§ 72 Abs. 3 Satz 1 StGB
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) unter Voranstellung der Entziehungsanstalt (§ 72 Abs. 3 Satz 1 StGB) und Vorwegvollstreckung von drei Jahren der zehnjährigen Gesamtfreiheitsstrafe (§ 67 Abs.
§ 64 Satz 2 StGB
Näherer Erörterung bedarf nur die Annahme der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB.
§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB
a) Im Grundsatz besteht die von § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB (zwei Jahre) überschreitet (BGH, Beschlüsse vom 17.
§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB
Sofern nämlich der Hang zur Begehung erheblicher Straftaten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) vom Hang des Täters zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln im Sinne von § 64 Satz 1 StGB verursacht ist - was die Verhängung der Sicherungsverwahrung nicht in Frage stellt (vgl.
§ 64 Satz 1 StGB
4 StGB) vom Hang des Täters zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln im Sinne von § 64 Satz 1 StGB verursacht ist - was die Verhängung der Sicherungsverwahrung nicht in Frage stellt (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for dismissing the revision as unfounded because no legal error to the detriment of the defendant was found.

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Volltext

Strafurteil: Notwendige Erörterung der Erfolgsaussichten einer Entziehungskur bei daneben angeordneter Sicherungsverwahrung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) unter Voranstellung der Entziehungsanstalt (§ 72 Abs. 3 Satz 1 StGB) und Vorwegvollstreckung von drei Jahren der zehnjährigen Gesamtfreiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Näherer Erörterung bedarf nur die Annahme der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB.

Der Sachverständige hat angesichts der ausgeprägten Dissozialität des Angeklagten eine Therapiedauer von zwei Jahren und neun Monaten für voraussichtlich notwendig erachtet. Er hat weiterhin ausgeführt, dass es im Strafvollzug im Rahmen von Gruppen- oder Sozialtherapien Möglichkeiten gebe, eine Therapie nach § 64 StGB vorzubereiten. Hierauf könne sodann im Maßregelvollzug aufgebaut werden, was die Behandlungszeit verkürzen könne. Das Landgericht hat mangels Kenntnis vom Betreuungsangebot in der für den Angeklagten zuständigen Justizvollzugsanstalt nicht mit Bestimmtheit vorhersagen können, dass sich die Behandlungsdauer auf zwei Jahre verkürzen könnte. Es hat trotzdem, ungeachtet der möglicherweise über zwei Jahre hinaus andauernden Behandlungszeit, die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bejaht.

Dies ist in der hier gegebenen, besonderen Fallkonstellation nicht zu beanstanden. Hierzu im Einzelnen:

a) Im Grundsatz besteht die von § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB (zwei Jahre) überschreitet (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, juris Rn. 6, sowie vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7; Urteil vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, StV 2013, 698). Dabei kommt es auf die geschlossene Unterbringung in der Maßregeleinrichtung an. Notwendige ambulant durchzuführende Nachsorgemaßnahmen zählen nicht zu diesem Zeitrahmen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 377/12, StV 2013, 698 (nur LS)). Nichts anderes gilt für Gruppen- oder sozialtherapeutische Maßnahmen, die die eigentliche Entwöhnungsbehandlung vorbereiten.

b) An die Feststellung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB dürfen keine überspannten Maßstäbe angelegt werden, wenn - wie hier -neben der Unterbringung in der Entziehungsanstalt auch diejenige in der Sicherungsverwahrung in Frage steht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 355/07, StV 2008, 300). Sofern nämlich der Hang zur Begehung erheblicher Straftaten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) vom Hang des Täters zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln im Sinne von § 64 Satz 1 StGB verursacht ist - was die Verhängung der Sicherungsverwahrung nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, NStZ-RR 2011, 5, 6 und vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10, juris Rn. 15) -, bietet die erfolgreiche Suchttherapie die einzige Möglichkeit für den Angeklagten, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu vermeiden.

c) Hinzu kommt, dass durch die Regelung des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I, 2425) derjenige Angeklagte, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, nunmehr einen Anspruch darauf hat, dass ihm bereits im Vollzug der vorangehenden Freiheitsstrafe eine intensive, in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB näher beschriebene Betreuung, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung angeboten wird (§ 66c Abs. 2 StGB). Ziel dieser Betreuung ist es, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst entbehrlich zu machen. Dem Beschwerdeführer wird deshalb diejenige therapeutische Betreuung anzubieten sein, die der vom Landgericht gehörte Sachverständige für notwendig gehalten hat, um die Behandlungsdauer in der Entziehungsanstalt zu verkürzen.

Becker Pfister Schäfer

Gericke Spaniol