Urgency of temporary authority regulations under co-determination law when asserting time-barred damages claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the employee's complaint against the non-admission of his appeal for review, thereby upholding the lower court's decision and resulting in a loss for the applicant. The dispute concerned whether a public authority's demand for damages compensation, made during an ongoing collective bargaining procedure to prevent the statute of limitations from expiring, qualified as an urgent measure requiring immediate action under Hamburg law, despite allegations that the authority had delayed its own proceedings. The Court held that the issue did not raise a question of general legal importance requiring clarification, as existing case law already establishes that the urgency required for temporary regulations under § 82 Sentence 1 HmbPersVG is assessed based on objective circumstances and the public interest in effective administrative performance, not on whether the urgency resulted from prior administrative negligence; consequently, the authority was required to suspend the enforcement of the claim and await the outcome of the co-determination procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG; Urgency of temporary authority regulations under co-determination law when asserting time-barred damages claims: Die damit aufgezeigte Frage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Durch die Senatsrechtsprechung ist bereits geklärt, dass bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme im Sinne von § 82 Satz 1 HmbPersVG ohne Aufschub geboten ist, aus Rücksicht auf die mit ihr verfolgten öffentlichen Belange allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen ist, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit die Folge vorausgegangener behördlicher Versäumnisse ist (Beschlüsse vom 4. Februar 1992 - BVerwG 6 PB 20.91 - Buchholz 251.4 § 82 HmbPersVG Nr. 1 S. 1, vom 20.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Vorläufige Regelung der Behörde; verjährender Schadensersatzanspruch
[TENOR]
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz - vom 9. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die allein erhobene Grundsatzrüge greift nicht durch. Der geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Vorschrift des § 82 Satz 1 HmbPersVG liegt nicht vor.
Gemäß § 82 Satz 1 HmbPersVG kann die Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Antragsteller hält der Sache nach für klärungsbedürftig, ob die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 3 Abs. 7 TV-L i.V.m. § 48 Satz 1 BeamtStG gegenüber einem Beschäftigten, die während eines noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens zur Abwendung eines Anspruchsverfalls nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L erfolgt, auch dann eine der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldende Maßnahme im Sinne von § 82 Satz 1 HmbPersVG darstellt, wenn die Dienststelle bei nicht zögerlicher Bearbeitung der Schadensangelegenheit das Mitbestimmungsverfahren zu einem Zeitpunkt hätte einleiten können, der dem Personalrat eine Entscheidung „im Laufe der verbleibenden Frist" ermöglicht hätte (vgl. Beschwerdebegründung S. 4).
Die damit aufgezeigte Frage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Durch die Senatsrechtsprechung ist bereits geklärt, dass bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme im Sinne von § 82 Satz 1 HmbPersVG ohne Aufschub geboten ist, aus Rücksicht auf die mit ihr verfolgten öffentlichen Belange allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen ist, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit die Folge vorausgegangener behördlicher Versäumnisse ist (Beschlüsse vom 4. Februar 1992 - BVerwG 6 PB 20.91 - Buchholz 251.4 § 82 HmbPersVG Nr. 1 S. 1, vom 20.
Juli 1984 – BVerwG 6 P 16.83 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 30 S. 25 sowie vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 6 P 53.78 - Buchholz 238.3A § 69 BPersVG Nr. 3 S. 3). Diese Maßgabe ist in der Senatsrechtsprechung auch auf den speziellen Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, deren Verjährung droht, angewandt worden (Beschluss vom 25. Oktober 1979 a.a.O.). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Auslegung abzurücken. Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass das von § 82 Satz 1 HmbPersVG geschützte Allgemeininteresse an der effektiven behördlichen Aufgabenerledigung nicht an Gewicht verliert, weil die Dienststelle früher hätte handeln müssen.
Dem kollektiven Schutzinteresse des betroffenen Beschäftigten, dem § 82 Satz 1 HmbPersVG gleichfalls Rechnung tragen soll, wird dadurch hinreichend Genüge getan, dass nach dieser Vorschrift die Dienststelle grundsätzlich nur befugt ist, vorläufige Regelungen zu treffen. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt hieraus für den vorliegenden Fall, dass die Dienststelle die Durchsetzung des Anspruchs zunächst aussetzen und vom Ausgang des eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens abhängig machen muss (vgl. Beschluss vom 25.
Oktober 1979 a.a.O. S. 5).