Admissibility of appeal challenging trial court’s nondisclosure of plea bargaining status and failure to record absence of negotiation under § 243 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Appeals rejected the defendant's appeal, upholding the lower court's conviction for attempted murder and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the victim's necessary expenses. The dispute centered on the trial court's procedural handling of two issues: the treatment of a request for a forensic expert opinion regarding smoke particles on the defendant's clothing as a motion for evidence, and the failure of the presiding judge to disclose or record whether plea bargaining negotiations had occurred. The court held that the appeal was largely inadmissible or unsubstantiated because the trial court provided sufficient reasoning for its anticipatory assessment that the expert evidence would not have been exculpatory, and the appellant failed to adequately plead the material facts concerning alleged negotiations under §§ 202a, 212 StPO to establish a procedural error under § 243 Abs. 4 Satz 1 and § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 257c StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; Admissibility of appeal challenging trial court’s nondisclosure of plea bargaining status and failure to record absence of negotiation under § 243 StPO: Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht zutreffend als Beweisantrag behandelt. Die Frage, "ob" an der sichergestellten Bekleidung der Angeklagten Schmauchpartikelanhaftungen wie aus dem Lauf der Tatwaffe hätten gefunden werden müssen, stand im Zusammenhang mit der in das Wissen des Sachverständigen gestellten Erkenntnis, es könne die Angeklagte nicht viermal mit dem Revolver geschossen haben, ohne dass an ihrer Kleidung Rückstände von Schmauchpartikeln vorhanden gewesen wären. Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bleibt gleichwohl erfolglos, weil das Landgericht die antizipierende Beweiswürdigung im Ablehnungsbeschluss hinreichend dargelegt hat.
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren wegen versuchten Mordes: Pflicht des Tatrichters zur Auslegung eines Beweisantrags vor dessen Ablehnung
[TENOR]
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 8. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht zutreffend als Beweisantrag behandelt. Die Frage, "ob" an der sichergestellten Bekleidung der Angeklagten Schmauchpartikelanhaftungen wie aus dem Lauf der Tatwaffe hätten gefunden werden müssen, stand im Zusammenhang mit der in das Wissen des Sachverständigen gestellten Erkenntnis, es könne die Angeklagte nicht viermal mit dem Revolver geschossen haben, ohne dass an ihrer Kleidung Rückstände von Schmauchpartikeln vorhanden gewesen wären. Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bleibt gleichwohl erfolglos, weil das Landgericht die antizipierende Beweiswürdigung im Ablehnungsbeschluss hinreichend dargelegt hat.
2. Die Rüge, der Strafkammervorsitzende habe weder mitgeteilt, ob und ggf. mit welchem Ergebnis Erörterungen stattgefunden hatten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung i.S.v. § 257c StPO gewesen war (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO), noch habe er im Protokoll vermerkt, dass eine Verständigung nicht stattgefunden habe (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO), ist nicht zulässig erhoben. Um dem Revisionsgericht eine Entscheidung über das Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler zu ermöglichen, muss die Revision nicht nur vortragen, ob und ggf. welche Mitteilung der Vorsitzende in der Hauptverhandlung gemacht hat, sondern auch, ob und ggf. mit welchem Inhalt Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO tatsächlich stattgefunden hatten.
Schäfer Pfister Hubert
Mayer Spaniol