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VIII ZR 1/14 KI-generiert

Denial of stay of enforcement for eviction: Failure to file prior enforcement protection application precludes claim of irreplaceable harm

Geschäftsnummer VIII ZR 1/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof rejected the defendants' application for a stay of enforcement, allowing the compulsory execution of the appellate court's judgment ordering the surrender of their property to proceed. This dispute concerned a request to temporarily suspend the execution of an eviction and surrender judgment against the defendants, who had filed a revision appeal against the appellate decision. The court denied the stay because the defendants failed to meet the stringent requirements of § 719 para. 2 ZPO, specifically the requirement of "irreplaceable harm." The decisive legal basis established that a debtor cannot claim such irreplaceable harm if they had the opportunity but failed to file an application for enforcement protection under § 712 ZPO during the appellate proceedings, as the debtors had not done so and offered no evidence that filing such an application was impossible or unreasonable for them.

Legislator-Regeste

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§ 719 Abs. 2 ZPO, § 712 ZPO; Denial of stay of enforcement for eviction: Failure to file prior enforcement protection application precludes claim of irreplaceable harm: Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Vollstreckung der Ausweisung Sistierung des Verfahrens Forderungseingabe Gesetzlicher Schutz Zwangsvollstreckung Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 107/12
Provisional suspension of eviction: requirement of prior enforcement protection application in appellate instance
VIII ZR 188/03
August 2003 - VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9.
VIII ZR 178/04
August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 1 mwN).
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Volltext

Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung im Revisionsverfahren; Begriff des "unersetzlichem Nachteils"

[TENOR]

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 22. November 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Beklagten sind vom Berufungsgericht zur Räumung und Herausgabe des von ihnen bewohnten Grundbesitzes in C. verurteilt worden. Die Zwangsvollstreckung ist für den 4. April 2014 angesetzt.

II. Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.

1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).

2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.

Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rn. 5; vom 19. August 2003 - VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 1 mwN).

Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, dass ihnen die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Bünger