Transfer of youth criminal jurisdiction under § 42 JGG: absence of post-accusation change of residence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice reversed the procedural transfer order issued by the local youth court in Neuss and affirmed the continued jurisdiction of the Neuss court over the youth criminal case, thereby rejecting the conflicting claim of the court in Hannover. The dispute centered on whether the defendant's residence in a different judicial district prior to the filing of the public indictment justified a transfer of the case under the youth court jurisdiction rules. The court held that the statutory provision for transferring jurisdiction based on a change of residence was not applicable because the defendant had already established their domicile in the other district before the indictment was lodged, meaning no post-accusation change of residence occurred, and thus the initial court of jurisdiction retained authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertTransfer of youth criminal jurisdiction under § 42 JGG: absence of post-accusation change of residence: "Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Neuss (OLG-Bezirk Düsseldorf) und Hannover (OLG-Bezirk Celle) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
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KI-generiertVolltext
Zuständigkeit des Jugendgerichts: Verfahrensabgabe wegen Aufenthaltswechsels
[TENOR]
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter -Neuss vom 30. Oktober 2013 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Neuss - Jugendrichter -.
[GRUENDE]
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Neuss (OLG-Bezirk Düsseldorf) und Hannover (OLG-Bezirk Celle) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11 und vom 3. Juli 2013 - 2 ARs 244/13). Das ist vorliegend nicht der Fall; die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 24. Januar 2012 ging am 1. Februar 2012 bei dem Amtsgericht Neuss - Strafrichter - ein (Bl. 38 d.A.), der das Verfahren mit Beschluss vom 21. Mai 2012 an das Amtsgericht Hannover - Jugendgericht - abgab. Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte die Angeklagte indessen ausweislich des Vermerks des Polizeikommissariats Hannover-Südstadt vom 4. Januar 2012 (Bl. 26 d.A.) bereits seit dem 23. Dezember 2011 in Hannover. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten. Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."
Dem schließt sich der Senat an.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng