Requirement to grant renewed final statement after re-entry into evidence taking
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Procedure (BGH) overturned the judgment of the Hamburg Regional Court and remanded the case to a different juvenile chamber for new proceedings, ruling in favor of the defendants on procedural grounds. The dispute arose from a criminal trial involving charges of drug trafficking and aggravated bodily injury, where the trial court had concluded evidence, heard closing statements and the defendants' final word, but subsequently reopened the evidentiary phase by rejecting new motions to prove facts without granting the defendants a second opportunity to speak. The decisive legal basis was a violation of § 258 Abs. 2 and 3 StPO, which mandates that the "last word" (final statement by the accused) must be granted anew if the court re-enters into the evidence-taking phase after it has been closed, as this invalidates the prior final statements; the court further noted that the error could not be excluded as harmless under § 337 Abs. 1 StPO, necessitating vacatur.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 274 Satz 1 StPO, § 337 Abs. 1 StPO; Requirement to grant renewed final statement after re-entry into evidence taking: The dispute arose from a criminal trial involving charges of drug trafficking and aggravated bodily injury, where the trial court had concluded evidence, heard closing statements and the defendants' final word, but subsequently reopened the evidentiary phase by rejecting new motions to prove facts without granting the defendants a second opportunity to speak. The decisive legal basis was a violation of § 258 Abs. 2 and 3 StPO, which mandates that the "last word" (final statement by the accused) must be granted anew if the court re-enters into the evidence-taking phase after it has been closed, as this invalidates the prior final statements; the court further noted that the error could not be excluded as harmless under § 337 Abs. 1 StPO, necessitating vacatur.
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KI-generiertCited in the dispositive as the procedural basis for overturning the judgment due to a procedural violation and remanding the case for a new trial.
Volltext
Schlusserklärung des Angeklagten: Nochmalige Gewährung des letzten Worts nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
[TENOR]
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und den Angeklagten G. wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe (nebst isolierter Fahrerlaubnissperre) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Mit dieser machen sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 2014 zutreffend dargelegt hat - in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügender Weise und zu Recht geltend, das Landgericht habe gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 StPO verstoßen. Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:
a) Am 21. Hauptverhandlungstag wurde die Beweisaufnahme geschlossen; der Staatsanwalt hielt seinen Schlussvortrag. Am folgenden Hauptverhandlungstag plädierten die Verteidiger; der Angeklagte S. gab eine Schlusserklärung ab, der Angeklagte G. nahm die hierzu eingeräumte Gelegenheit nicht wahr. Nachdem beide Angeklagte das letzte Wort gehabt hatten, wurde die Sitzung unterbrochen. Zu Beginn des letzten Hauptverhandlungstages stellte der Verteidiger des Angeklagten S. mehrere Beweisanträge, zu denen der Staatsanwalt Stellung nahm, denen sich der Verteidiger des Angeklagten G. anschloss und die sodann mit gerichtlichen Beschlüssen zurückgewiesen wurden. Im Anschluss wurde das Urteil verkündet, ohne dass die Angeklagten nochmals Gelegenheit zum letzten Wort gehabt hätten.
b) Diese durch das Sitzungsprotokoll bewiesene (§ 274 Satz 1 StPO) Verfahrensweise hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn das Landgericht war wieder in die Beweisaufnahme eingetreten, indem es Beweisanträge entgegengenommen, hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Anträge durch Beschlüsse zurückgewiesen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 4 StR 543/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 6). Das nahm den vorausgegangenen Schlusserklärungen der Angeklagten (bzw. der Gelegenheit hierzu) die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; BGH, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 StR 32/98). Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise für entbehrlich erachtet werden könnte, liegt nicht vor.
c) Der Verfahrensverstoß macht die Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, notwendig. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies ist hier indes nicht auszuschließen. Denn die Angeklagten haben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geschwiegen; möglicherweise hätten sie sich erstmalig zur Sache geäußert, wenn ihnen die Gelegenheit zum letzten Wort noch einmal eingeräumt worden wäre (vgl. BGH aaO).
2. Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: Sofern nach sachverständiger Einschätzung der aufgefundenen DNA-Spuren die Angeklagten G. und S. - dessen Geburtstag in den Gründen (UA S. 13) vom Rubrum abweichend festgestellt worden ist - wiederum lediglich „als Mitverursacher in Frage kommen" sollten (UA S. 23), würde dies allein den Schluss, die beiden Angeklagten seien als Mitverursacher „festgestellt" (UA S. 45), nicht tragen können.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay