Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 20/14 KI-generiert

Concurrence of threat absorbed by attempted coercion; insufficient duration for dangerous bodily harm under robbery-coerced extortion

Geschäftsnummer 5 StR 20/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Revision (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction from robbery-coerced extortion in concurrence with dangerous bodily harm, threat, and attempted coercion to robbery-coerced extortion in concurrence with intentional bodily harm and attempted coercion, while annulling the sentence and remanding the case for resentencing; the defendant prevailed on the issues of the specific offense classification and the concurrence doctrine. The case involved a defendant who strangled a victim to collect a debt, seized the victim's smartphone, and threatened the victim with a knife to prevent reporting the crime; the lower court had convicted him of robbery-coerced extortion, dangerous bodily harm, threat, and attempted coercion. The BGH held that the brief strangulation, which the victim could have terminated by pushing the defendant away and which left no significant marks, did not meet the threshold of "endangering life" required for dangerous bodily harm under § 224 StGB, and further ruled that the charge of threat (§ 241 StGB) was absorbed by the attempt of coercion (§ 240 StGB) and thus did not constitute a separate concurrent offense.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; Concurrence of threat absorbed by attempted coercion; insufficient duration for dangerous bodily harm under robbery-coerced extortion: The case involved a defendant who strangled a victim to collect a debt, seized the victim's smartphone, and threatened the victim with a knife to prevent reporting the crime; the lower court had convicted him of robbery-coerced extortion, dangerous bodily harm, threat, and attempted coercion. The BGH held that the brief strangulation, which the victim could have terminated by pushing the defendant away and which left no significant marks, did not meet the threshold of "endangering life" required for dangerous bodily harm under § 224 StGB, and further ruled that the charge of threat (§ 241 StGB) was absorbed by the attempt of coercion (§ 240 StGB) and thus did not constitute a separate concurrent offense.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Nötigung versuchter Raub Opfer qualifizierte einfache Körperverletzung Konkurrenz von Straftaten Notwehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
4 StR 123/06
Juni 2006 - 4 StR 123/06, BGHR StGB § 224 Abs.
1 StR 455/05
November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; Beschluss vom 24.
3 StR 477/89
Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for changing the conviction and annulling the sentence due to errors in the assessment of the facts and legal characterization.

§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for dismissing the remainder of the revision as unfounded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Juni 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung verurteilt ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision führt zu einer Schuldspruchänderung, die die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich zieht. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte bei dem Geschädigten O. Schulden aus einem Drogengeschäft eintreiben. Mit einem Zeugen, der die Adresse des Geschädigten kannte, begab er sich zu dessen Wohnung und forderte O. zunächst im Treppenhaus und kannte, begab er sich zu dessen Wohnung und forderte O. zunächst im Treppenhaus und beschimpfte und schlug ihn, ohne dadurch Schmerzen oder Verletzungen zu verursachen. Schließlich packte er ihn am Hals und „drückte so stark zu, dass O. Luftnot verspürte und den Angeklagten mit seinen Händen zurückstieß, um Luft holen zu können." Unter dem Eindruck „der zuvor erlittenen Gewalt" übergab O. sein Smartphone dem Angeklagten. Um ihn von einer Anzeige abzuhalten, drohte der Angeklagte dem Geschädigten, ihn abzustechen, wenn er zur Polizei ginge. Dennoch erstattete O. am nächsten Morgen Strafanzeige.

Das Landgericht hat eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, da der Angeklagte den Geschädigten bis zum Eintritt von Luftnot würgte. Die Feststellungen tragen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung indessen nicht. Diese setzt zwar nicht voraus, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Erforderlich ist aber, dass die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Körperverletzung zu beurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefahr herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 4 StR 123/06, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1). Ein kurzfristiges Würgen, das der Geschädigte durch einfaches Zurückstoßen beenden konnte und das keine Würgemale, sondern allenfalls eine leichte Rötung hinterließ, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 224 Rn. 12c).

Darüber hinaus hält auch die Annahme von Tateinheit zwischen versuchter Nötigung und Bedrohung der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat übersehen, dass die Bedrohung auch hinter der nur versuchten Nötigung zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; Beschluss vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 105).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er hält es für ausgeschlossen, dass in einer neuen Verhandlung noch weitergehende Feststellungen zu den konkreten Umständen des Falles getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtfertigen würden.

Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer noch milderen Strafe gelangt wäre, deren - etwa mögliche - Aussetzung zur Bewährung bei den Vorbelastungen des Angeklagten freilich fernläge. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem bloßen Subsumtionsfehler nicht. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs und der bisherigen Feststellungen, die allenfalls durch neue ihnen nicht widersprechende Feststellungen zu ergänzen wären, festzusetzen.

Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay