Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 18/14 KI-generiert

Application of adult criminal law to young adult computer fraudsters based on maturity and planned conduct under the Youth Courts Act

Geschäftsnummer 5 StR 18/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal, upholding the lower court's decision to convict him of computer fraud in 167 cases and impose a total prison sentence of two years and ten months. The defendant, who was a young adult aged 20 years and 3 to 8 months during the commission of the offenses, challenged the application of adult criminal law rather than juvenile criminal law, arguing that he should be treated as a juvenile based on his developmental stage. The court rejected this argument, finding that the lower court correctly applied the Youth Courts Act to conclude that the defendant no longer matched the moral and intellectual development of a juvenile at the time of the acts, given his completed vocational training, stable relationship, and highly organized, planned conduct over several months. Consequently, the application of adult criminal law for the sentencing was deemed legally sound, and the denial of the request for a psychiatric expert assessment was upheld as unnecessary since the lower court had already considered the relevant facts and the opposing report from juvenile court assistance.

Legislator-Regeste

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§ 154 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO; Application of adult criminal law to young adult computer fraudsters based on maturity and planned conduct under the Youth Courts Act: Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist jedenfalls unbegründet. Es ist nicht erkennbar, welche beim Angeklagten bestehenden Auffälligkeiten oder welche sonstigen Besonderheiten des Falls die erfahrene Jugendkammer hätten drängen müssen, „hinsichtlich der Reifebeurteilung" ein „medizinisch psychiatrisches und/oder psychologisches Sachverständigengutachten" einzuholen. Eine Besonderheit liegt insbesondere nicht in der abweichenden Beurteilung der Anwendung von Jugendstrafrecht durch die Jugendgerichtshilfe, denn diese beruhte auf keiner anderen Tatsachengrundlage.

Schlagwörter

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Strafurteil E-Justice Betrug Fälligkeit Cyber-Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafverfahren wegen Computerbetrugs: Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. August 2013 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.

- Von Rechts wegen -

[GRUENDE]

Wegen Computerbetruges in 167 Fällen hat das Landgericht den im Tatzeitraum heranwachsenden Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie einen erwachsenen, nicht revidierenden Mittäter zu einer solchen von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten richtet sich primär gegen die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht. In dieser Hinsicht wird sie vom Generalbundesanwalt als begründet erachtet, bleibt jedoch insgesamt ohne Erfolg.

1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen erwarb der umfassend geständige - im Tatzeitraum 20 Jahre und drei bis acht Monate alte - Angeklagte vom 8. Juli bis 20. November 2012 über das Online-Buchungsportal der D. B. AG hochwertige Fahrkarten im Gesamtwert von fast 64.000 €, die er unter Verwendung von Kreditkartendaten „bezahlte", die den jeweiligen Berechtigten „abhanden gekommen waren". Die auf diese Weise erlangten Online-Tickets verkaufte er in Internetportalen unter einer von ihm erstellten Legende zu erheblich geringeren Preisen an interessierte Dritte. Der Angeklagte und sein mit ihm arbeitsteilig agierender Mittäter erzielten so als von ihnen angestrebte fortlaufende Einnahmequelle Erlöse von mehr als 16.000 €, die sie hälftig teilten. Das Landgericht hat mehr als 2.000 weitere Fälle, die der Angeklagte ebenfalls pauschal eingeräumt hat, mit dem Ziel der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO abgetrennt.

2. Die Rechtsfolgenentscheidungen halten rechtlicher Prüfung stand.

a) Das Landgericht hat seiner Prüfung, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist, zutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt.

aa) Aufgrund der durch § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gebotenen Gesamtwürdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte zurzeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen nicht mehr gleichstand. Dabei hat das Landgericht ausschließlich zulässige Kriterien herangezogen und keine relevanten Umstände übersehen. Es hat zutreffend auf den Tatzeitraum abgestellt, in dem der bislang unbestrafte Angeklagte „altersgemäß entwickelt gewesen ist", „Entwicklungskräfte, jedenfalls in größerem Umfang, nicht mehr wirksam waren" (UA S. 43; hierzu BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 35/11, NStZ-RR 2011, 218) und der Angeklagte eine Ausbildung zum Bürokaufmann begonnen und „gewissenhaft verfolgt" hat (UA S. 44). Diese rechtsfehlerfrei gewonnene Einschätzung hat das Landgericht in der Hauptverhandlung lediglich bestätigt gesehen, in der der sprachgewandte Angeklagte den „Eindruck eines intelligenten jungen Mannes hinterlassen" hat (UA S. 44). Im Einzelnen durfte es zudem die mit einem guten mittleren Abschluss beendete Schullaufbahn, die ebenfalls im Sommer 2012 begonnene feste Beziehung sowie den Umstand berücksichtigen, dass der Angeklagte im Dezember 2011 eine Lehre zum Kfz-Mechatroniker abgebrochen hat, „weil er sich dort stark unterfordert fühlte" (UA S. 4). Den Grund dafür, dass der bei Begehung der Tatserie „kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres stehende" Angeklagte noch bei seinen Eltern wohnte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei in wirtschaftlichen Erwägungen gesehen (UA S. 44) und darin folglich kein maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Reifeverzögerungen gefunden.

bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die vom Angeklagten begangenen Taten nicht als Jugendverfehlungen (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) bewertet, also als Taten, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder nach den Beweggründen des Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. In diesem Sinne für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 5 StR 375/07, NStZ 2008, 696 mwN). Im Kontrast hierzu hat der Angeklagte jedoch über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg - wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat - mit einem hohen Maß an Organisationsvermögen und ausgesprochen planvoll im Zusammenwirken mit seinem 32-jährigen Mittäter gehandelt.

b) Die daher nach Erwachsenenstrafrecht verhängten Einzelstrafen und die hieraus gebildete Gesamtstrafe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Vielzahl gleichartiger Einzelfälle sowie des verursachten Gesamtschadens begegnet dabei die nicht unerhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe keinen durchgreifenden Bedenken.

3. Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist jedenfalls unbegründet. Es ist nicht erkennbar, welche beim Angeklagten bestehenden Auffälligkeiten oder welche sonstigen Besonderheiten des Falls die erfahrene Jugendkammer hätten drängen müssen, „hinsichtlich der Reifebeurteilung" ein „medizinisch psychiatrisches und/oder psychologisches Sachverständigengutachten" einzuholen. Eine Besonderheit liegt insbesondere nicht in der abweichenden Beurteilung der Anwendung von Jugendstrafrecht durch die Jugendgerichtshilfe, denn diese beruhte auf keiner anderen Tatsachengrundlage.

Es war auch nicht unerlässlich (§§ 261, 267 Abs. 3 StPO), die bloße gegenteilige, im Ergebnis eher abseitig erscheinende Bewertung dieser Tatsachen durch die Jugendgerichtshilfe, an die das Landgericht nicht gebunden war, im Urteil näher abzuhandeln. Das Urteil weist ausdrücklich aus, dass ihr Bericht berücksichtigt worden ist (UA S. 38).

Basdorf Sander Schneider

König Bellay