Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 6/14 KI-generiert

Missing individual sentence in aggregate penalty; appellate court's power to supply omitted sentence under § 354 StPO

Geschäftsnummer 1 StR 6/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s revision, thereby upholding the lower court’s conviction for multiple offenses related to narcotic trafficking and the imposition of a four-year and three-month aggregate prison sentence; however, the BGH corrected a procedural defect by retroactively imposing a one-month individual sentence for one specific count of accessory to narcotic trafficking, which the Landgericht had convicted on but failed to explicitly sentence in its judgment. The dispute concerned the omission of an individual penalty for the accessory offense within the overall sentencing structure, despite the lower court’s clear intent to apply a mitigated statutory range. Relying on § 354 Abs. 1 StPO, the BGH exercised its power to supply the missing individual sentence within the legally determined framework, setting it at the statutory minimum of one month, while confirming that the prohibition on aggravation of the sentence in revision proceedings (§ 358 Abs. 2 StPO) did not bar this corrective measure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 StPO; Missing individual sentence in aggregate penalty; appellate court's power to supply omitted sentence under § 354 StPO: Der Senat holt im Fall B.4. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach. Er setzt diese auf das Mindestmaß von einem Monat innerhalb des von dem Landgericht ohne Rechtsfehler bestimmten Strafrahmens (vorstehend 1.) fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; siehe BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 3 StR 505/12; vom 15. März 2011 - 4 StR 74/11 jeweils mwN).

Schlagwörter

KI-generiert
Gesamtstrafenbildung Betäubungsmittelhandel-Strafmass Nebenstrafe Mindeststrafe Revision eines Entscheids Individualisierung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
3 StR 505/12
Januar 2013 - 3 StR 505/12; vom 15.
4 StR 74/11
März 2011 - 4 StR 74/11 jeweils mwN).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gesamtstrafenbildung: Nachholung der Festsetzung einer Einzelstrafe durch das Revisionsgericht

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. September 2013 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall B.4. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall B.4. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 2014 genannten Gründen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

1. Das Landgericht hat es jedoch versehentlich unterlassen, im Fall B.4. der Urteilsgründe, wegen dem es den Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen hat, eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen. Es hat zwar im Rahmen seiner Ausführungen zur Strafrahmenwahl ausgeführt, die Strafe für diese Tat dem über § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und über § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB - jeweils i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - zweifach gemilderten Strafrahmen von § 29 Abs. 1 BtMG entnehmen zu wollen (UA S. 31). Diesen Strafrahmen hat das Landgericht mit einem Monat bis zu zwei Jahren und neun Monaten angegeben. Es hat aber weder in der Auflistung der verhängten Einzelstrafen (UA S. 34) noch an sonstiger Stelle des Urteils eine Einzelfreiheitsstrafe für die Tat festgesetzt. Angesichts der Ausführungen zur Strafrahmenwahl ist dies ersichtlich versehentlich unterblieben.

2. Der Senat holt im Fall B.4. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach. Er setzt diese auf das Mindestmaß von einem Monat innerhalb des von dem Landgericht ohne Rechtsfehler bestimmten Strafrahmens (vorstehend 1.) fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; siehe BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 3 StR 505/12; vom 15. März 2011 - 4 StR 74/11 jeweils mwN).

Raum Wahl Graf

Cirener Radtke