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1 StR 10/14 KI-generiert

Sentencing error in attempting manslaughter where reduced culpability was assumed under the principle of doubt rather than positively established

Geschäftsnummer 1 StR 10/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, overturning the sentence of nine years' imprisonment for attempted manslaughter and dangerous bodily harm while leaving the conviction intact, and remanded the case for a new sentencing hearing. The case centered on a stabbing incident where the defendant, motivated by insult, injured his victim with a switchblade; the lower court had assumed a reduced degree of culpability due to alcohol intoxication solely based on the principle of doubt (in dubio pro reo), rather than positive proof. The Court held that the trial court erred by assigning lesser weight to this legally imputed reduction in culpability compared to definitively established facts, as the principle of doubt requires the assumed facts to carry the same legal weight in sentencing as proven ones. Consequently, the sentencing determination was found to be based on a legal error, necessitating a reassessment of the applicable statutory sentencing framework and the final penalty, although the factual findings remained valid.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 23 StGB, § 49 Abs. 1 StGB; Sentencing error in attempting manslaughter where reduced culpability was assumed under the principle of doubt rather than positively established: The case centered on a stabbing incident where the defendant, motivated by insult, injured his victim with a switchblade; the lower court had assumed a reduced degree of culpability due to alcohol intoxication solely based on the principle of doubt (in dubio pro reo), rather than positive proof. The Court held that the trial court erred by assigning lesser weight to this legally imputed reduction in culpability compared to definitively established facts, as the principle of doubt requires the assumed facts to carry the same legal weight in sentencing as proven ones. Consequently, the sentencing determination was found to be based on a legal error, necessitating a reassessment of the applicable statutory sentencing framework and the final penalty, although the factual findings remained valid.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung versuchter Totschlag Revision eines Entscheids Sachverhaltsirrtum Gefängnisstrafe Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 54/13
Interaction of vertypted mitigating factors and less serious case classification in sentencing framework determination
5 StR 635/12
Januar 2013 - 5 StR 635/12).
4 StR 141/06
Juli 2006 - 4 StR 141/06, NStZ-RR 2006, 335; Urteil vom 29.
1 StR 511/95
April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66).
BGHSt 43, 66
April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66).
1 StR 369/05
Oktober 2005 - 1 StR 369/05, NStZ-RR 2006, 6; vom 15.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for overturning the sentencing and remanding the case for new proceedings.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for rejecting the remaining part of the revision as unfounded.

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Volltext

Strafverfahren wegen versuchtem Totschlags: Berücksichtigung des Zweifelssatzes bei der Strafzumessung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2013 im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen attackierte der durch eine Beleidigung gereizte Angeklagte seinen Trinkkumpanen mit bedingtem Tötungsvorsatz mittels eines Springmessers. Den ersten Stich konnte der Geschädigte noch durch Wegschlagen abwehren, der zweite traf ihn jedoch neun Zentimeter tief in den Mittelbauch. Durch das Dazwischentreten von Dritten wurde ein Nachsetzen durch den Angeklagten verhindert. Der Geschädigte, dessen Dickdarm durch den Stich eröffnet worden war, konnte durch eine Notoperation gerettet werden.

Im Anschluss an zwei hierzu gehörte Sachverständige konnte das Landgericht eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei dem alkoholabhängigen Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht ausschließen.

2. Während der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, hält der Strafausspruch revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat nach - nicht zu beanstandender - Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 213 Alt. 1 StGB einen sonstigen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 2 StGB angenommen. Hierzu hat es neben anderen Milderungsgründen herangezogen, dass aufgrund der „erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten eine Verminderung der Schuldfähigkeit nicht auszuschließen" und die Tat im Versuchsstadium, wenn auch mit Nähe zum Erfolgseintritt, stecken geblieben sei. Eine weitere Verschiebung des Strafrahmens wegen des Vorliegens der Milderungsgründe des § 21 StGB oder des § 23 StGB hat es sodann ausgeschlossen. Der Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 Alt. 2 StGB hat es sodann die Möglichkeit der zweimaligen Strafrahmenverschiebung nach diesen Milderungsgründen gegenüber gestellt, da der danach eröffnete Strafrahmen eine Strafrahmenobergrenze unter der verhängten Strafe bereit halte. Eine solche Strafrahmenbestimmung hat es aber auch „unter Berücksichtigung dessen, dass eine verminderte Schuldfähigkeit lediglich nicht auszuschließen" sei, nicht vorgenommen.

Die letztgenannte Erwägung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Führt die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu einem milderen Strafrahmen als die Annahme eines minder schweren Falles unter Verbrauch von vertypten Milderungsgründen, so ist der Tatrichter zwar nicht von vornherein gehalten, bei der Bemessung der Strafe von dem milderen Strafrahmen auszugehen. Er hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen und darzulegen, welchen Strafrahmen er nach den konkreten Umständen des Einzelfalls für angemessen hält (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 StR 54/13; vgl. auch Beschluss vom 23. Januar 2013 - 5 StR 635/12). Die hierzu vom Landgericht getroffenen Strafzumessungserwägungen lassen jedoch besorgen, dass das Landgericht der erheblichen Schuldminderung in diesem Zusammenhang geringeres Gewicht beigemessen hat, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (vgl. zur Anwendung des Zweifelssatzes auf nicht behebbare tatsächliche Zweifel hinsichtlich Art und Grad des psychischen Ausnahmezustands BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06, NStZ-RR 2006, 335; Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66). Dies ist unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 - 1 StR 369/05, NStZ-RR 2006, 6; vom 15. Oktober 1991 - 1 StR 548/91). Denn auch in den Fällen, in denen unter Anwendung des Zweifelssatzes von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen ist, ist dieser Sachverhalt bei der rechtlichen Würdigung von der gleichen Bedeutung, wie ein zur Überzeugung des Gerichts festgestellter (BGH, Urteil vom 9. Februar 2000 - 3 StR 392/99, NStZ-RR 2000, 166).

Auch angesichts der sonstigen Strafzumessungserwägungen kann der Senat nicht ausschließen, dass die Höhe der ausgesprochenen Strafe auf der rechtsfehlerhaften Erwägung beruht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 546/99).

Der Strafausspruch bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, konnten die tatsächlichen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Raum Graf Jäger

Cirener Mosbacher