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3 StR 7/14 KI-generiert

Sentencing discretion for attempted aggravated robbery extortion: requirement to explicitly weigh attempt-specific culpability factors and statutory sentencing reductions.

Geschäftsnummer 3 StR 7/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Third Senate partially allowed the defendant's revision, setting aside the individual sentences for three of the five charged offenses and the corresponding aggregate sentence, while upholding the remaining convictions and the order for confiscation; the case was remanded to a different panel of the Landgericht Neubrandenburg for a new hearing and decision on the sentencing, while the defendant's separate application for reinstatement regarding the appeal deadline was dismissed as inadmissible. The dispute centered on the adequacy of sentencing reasoning in cases involving attempted and completed aggravated robbery extortion, specifically whether the trial court properly accounted for the untypical mitigating factor of attempt and failed to justify its refusal to apply further statutory sentencing reductions or its selection of identical sentences for offenses with differing statutory ranges. The decisive legal basis involves the requirements for sentencing discretion under §§ 267 Abs. 3, 49 Abs. 1, and 23 Abs. 2 StPO, which mandate that courts comprehensively weigh all culpability-relevant circumstances, including the proximity of the attempt to completion, the danger posed, and the criminal energy displayed, to determine whether to apply the lesser statutory framework for attempts or minor offenses under §§ 250 and 249 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 3 StGB, § 249 Abs. 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; Sentencing discretion for attempted aggravated robbery extortion: requirement to explicitly weigh attempt-specific culpability factors and statutory sentencing reductions: The dispute centered on the adequacy of sentencing reasoning in cases involving attempted and completed aggravated robbery extortion, specifically whether the trial court properly accounted for the untypical mitigating factor of attempt and failed to justify its refusal to apply further statutory sentencing reductions or its selection of identical sentences for offenses with differing statutory ranges. The decisive legal basis involves the requirements for sentencing discretion under §§ 267 Abs. 3, 49 Abs. 1, and 23 Abs. 2 StPO, which mandate that courts comprehensively weigh all culpability-relevant circumstances, including the proximity of the attempt to completion, the danger posed, and the criminal energy displayed, to determine whether to apply the lesser statutory framework for attempts or minor offenses under §§ 250 and 249 StGB.

Schlagwörter

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Strafzumessung bei Raub versuchte Erpressung mildernder Umstand Übertretungen Revision des Strafurteils strafrechtliche Einziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to declare the further-reaching part of the revision unfounded and therefore dismissed.

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Volltext

Strafrahmenwahl beim Versuch der räuberischen Erpressung

[TENOR]

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. Mai 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle B. I. 2., 3. und 4. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Der Wiedereinsetzungsantrag, den der Angeklagte selbst mit dem Ziel der Erhebung verfahrensrechtlicher Beanstandungen zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht hat, nachdem seine Verteidiger die Revision fristgemäß mit der Sachrüge begründet hatten, ist aus den vom Generalbundesanwalt in dessen Antragsschrift ausgeführten Gründen unzulässig.

II. Der Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche in den Fällen B. I. 1. und 5. der Urteilsgründe sowie die Einziehungsentscheidung halten materiellrechtlicher Überprüfung stand. Demgegenüber können die Einzelstrafaussprüche in den Fällen B. I. 2., 3. und 4. nicht bestehen bleiben; dies entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.

1. In den Fällen B. I. 2. und 3. der Urteilsgründe hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung bzw. versuchter räuberischer Erpressung jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt. Dabei hat es minder schwere Fälle gemäß § 250 Abs. 3 StGB bzw. § 249 Abs. 2 StGB angenommen, ohne den vertypten Milderungsgrund des Versuchs zu berücksichtigen. Eine weitere Milderung der Strafrahmen gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer ohne hinreichende Begründung abgelehnt.

a) Die Strafrahmenwahl bei einem Versuch ist unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 261/10, wistra 2011, 18, 19 mwN). Hieran fehlt es.

Die Strafkammer hat lediglich ausgeführt, die Taten hätten nahe vor ihrer Vollendung gestanden; die kriminelle Energie des Angeklagten habe nicht nachgelassen, die Versuche seien vielmehr fehlgeschlagen. Somit hat es die Persönlichkeit des Täters überhaupt nicht und die konkreten Tatumstände nur teilweise in den Blick genommen. Bei der Bewertung der kriminellen Energie des Angeklagten hat es etwa nicht bedacht, dass dieser allein aufgrund der Bekundungen der potentiellen Opfer, diese hätten kein Geld, von der weiteren Ausführung der Taten Abstand nahm und im Fall B. I. 3. der Urteilsgründe keine konkrete Drohung aussprach.

b) Den Urteilsgründen lässt sich daneben nicht entnehmen, weshalb die Strafkammer in den beiden genannten Fällen auf dieselbe Einzelstrafe erkannt hat, obwohl der Angeklagte nur im Fall B. I. 2. der Urteilsgründe die Schreckschusspistole verwendete und die Strafrahmen der § 250 Abs. 3 StGB und § 249 Abs. 2 StGB deutlich voneinander abweichen.

2. Im Fall B. I. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Zur Begründung hat es allein angegeben, diese Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen zu haben. Dies ist mit Blick auf die in § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO gesetzlich geregelten Anforderungen an die Gründe eines Strafurteils betreffend die Zumessung der Strafe ungenügend (vgl. etwa Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 267 Rn. 18 ff. mwN).

III. Eine Entscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1a StPO kam nicht in Betracht; die Sache bedarf vielmehr im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei festgestellten Strafzumessungstatsachen können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Becker Pfister Schäfer

Gericke Spaniol