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4 BN 7/14 KI-generiert

Formal execution defects in land-use plans: Surprise decision and duty to investigate denied

Geschäftsnummer 4 BN 7/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (4th Senate) dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision, thereby leaving the lower court’s judgment in force, with the appellant ordered to bear the procedural costs. The dispute concerned the validity of a local land-use plan (Bebauungsplan) where the appellate court had found the official execution of the plan deficient due to irregularities in the dating, stamping, and procedural notes of the separate textual determinations ("Part B") relative to the graphical drawing ("Part A"). The appellant challenged this finding, arguing it constituted a procedural violation due to a surprise decision, a failure of legal hearing, and an insufficient duty to investigate through witness testimony. The Court held that no procedural error occurred because the specific formal defects were extensively discussed during the oral hearing, so the outcome was not surprising, and the appellate court was not required to conduct further investigative measures beyond the documentary evidence since its legal assessment focused on the overall validity of the execution rather than the precise chronological order of document creation. The decision was grounded in §§ 108, 132 VwGO regarding procedural fairness and the standard for admitting revision, as well as § 4 SächsGemO regarding the formal requirements for executing land-use plans.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, § 104 Abs. 1 VwGO, § 108 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Formal execution defects in land-use plans: Surprise decision and duty to investigate denied: Die Beschwerde rügt das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und damit in der Sache einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO), gegen die Hinweis- und Erörterungspflicht des Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO) und das Gebot eines fairen Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht habe vor seiner Entscheidung auf den Mangel bei der Ausfertigung des Bebauungsplans hinweisen müssen.

Schlagwörter

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formeller Verfahrensmangel Revisionsgründe mündliche Verhandlung Verwaltungsbeschwerde formelle Rechtskraft Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 106, 115
Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 und Beschluss vom 20.
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Volltext

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Beschwerde rügt das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und damit in der Sache einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO), gegen die Hinweis- und Erörterungspflicht des Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO) und das Gebot eines fairen Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht habe vor seiner Entscheidung auf den Mangel bei der Ausfertigung des Bebauungsplans hinweisen müssen.

Der gerügte Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Eine gerichtliche Entscheidung ist eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 S. 24 und Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91 und vom 13. Januar 2014 - BVerwG 4 BN 37.13 - juris Rn. 11). Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung nach der mündlichen Verhandlung ergibt (Urteil vom 31. Juli 2013 - BVerwG 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m.w.N.).

Die in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013 übergebenen Dokumente, namentlich die auf den 5. Juli 2013 datierte Ausfertigung des Teils A des Bebauungsplans sowie eine vom Oberbürgermeister unterzeichnete und gestempelte Fassung des Teils B („Textliche Festsetzungen“) und ihre Eigenschaft als „Original des Plans“ waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso das Fehlen einer Datumsangabe bei der Ausfertigung des Teils B und Einzelheiten des Bekanntmachungsvermerks. Angesichts dieser Erörterung einzelner Formalien musste die Antragsgegnerin damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Fehler der Ausfertigung des Bebauungsplans stützen könnte. Dass die Antragsgegnerin selbst annahm, den vorhergehenden Ausfertigungsmangel geheilt zu haben, ändert daran nichts.

2. Mit ihrer Aufklärungsrüge beanstandet die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht hätte durch Zeugenvernehmung den Ablauf der Ausfertigung weiter aufklären müssen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluss vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 B 20.12 - BRS 79 Nr. 73 Rn. 6). Etwas Anderes gilt, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste. Maßgeblich ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 und Beschluss vom 20. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 7).

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wurde der streitgegenständliche Bebauungsplan entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (UA Rn. 56). Nach den besonders gelagerten Umständen des Falles könne die Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten „Teils B“ mit den textlichen Festsetzungen zum ausgefertigten Satzungsteil „Teil A“, der Planzeichnung, nicht in der gebotenen Weise hinreichend sicher festgestellt werden (UA Rn. 60). Das Oberverwaltungsgericht verweist zur Begründung auf den Inhalt der durch Teilüberklebung unter „Teil A“ eingefügten Verfahrensvermerke, die dort in Nr. 9 und Nr. 10 enthaltenen offensichtlichen Unstimmigkeiten sowie das Vorliegen eines weiteren, als „Original“ gestempelten „Teils B“ (UA Rn. 62 f.). Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände hielt das Oberverwaltungsgericht die Ausfertigung für fehlerhaft. Ausgehend von diesem materiellen Standpunkt bedurfte es keiner Aufklärung, wann und in welcher Reihenfolge die Urkunden erstellt worden waren. Denn es kam dem Oberverwaltungsgericht auf eine Gesamtwürdigung der Urkunden, nicht auf deren Entstehung an.

3. Die Antragsgegnerin wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, der Hinweis vom 28. Juni 2013 habe sie in die Irre geführt und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Der gerichtliche Hinweis vom 28. Juni 2013 konnte sich nicht dazu verhalten, ob die am 5. Juli 2013 erfolgte Ausfertigung fehlerfrei sein würde. Dies gilt hier auch deshalb, weil die vom Oberverwaltungsgericht beanstandeten Mängel - Unklarheiten im Bekanntmachungsvermerk, Vorliegen mehrerer „textlicher Festsetzungen“ ohne Datierung - erstmals mit den Urkunden vom 5. Juli 2013 zu Tage getreten sind. Soweit die Beschwerde in dem Hinweis vom 28. Juni 2013 Bedenken hinsichtlich der Trennung der Teile A und B vermisst, verkennt sie, dass das Oberverwaltungsgericht eine solche Trennung grundsätzlich für zulässig hält (UA Rn. 61).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.