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3 StR 372/13 KI-generiert

Adhäsionsverfahren: Scope of joint liability for pain and suffering damages regarding co-perpetrators with differing degrees of culpability and intent

Geschäftsnummer 3 StR 372/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, quashing the lower court's civil adhesion award of €8,000 in pain and suffering damages, while dismissing the remainder of the appeal and leaving the criminal convictions for robbery and grievous bodily harm intact. The dispute centered on whether a co-perpetrator who delivered only an initial blow to facilitate a jointly planned robbery, but did not intend or participate in the subsequent severe and life-threatening assault by two other co-defendants, should be held jointly and severally liable for the full amount of damages assessed based on the total injury. The court held that the lower court's reasoning was legally flawed because it relied on the "satisfaction function" of damages for intentional injury, which could not be attributed to the defendant for the aggravated harm caused by his co-perpetrators, and further failed to consider the personal and economic circumstances of the parties; as the case could not be remanded solely for the civil portion, the court declined to decide on the adhesion application.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Adhäsionsverfahren: Scope of joint liability for pain and suffering damages regarding co-perpetrators with differing degrees of culpability and intent: The dispute centered on whether a co-perpetrator who delivered only an initial blow to facilitate a jointly planned robbery, but did not intend or participate in the subsequent severe and life-threatening assault by two other co-defendants, should be held jointly and severally liable for the full amount of damages assessed based on the total injury. The court held that the lower court's reasoning was legally flawed because it relied on the "satisfaction function" of damages for intentional injury, which could not be attributed to the defendant for the aggravated harm caused by his co-perpetrators, and further failed to consider the personal and economic circumstances of the parties; as the case could not be remanded solely for the civil portion, the court declined to decide on the adhesion application.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Körperverletzung qualifizierter Raub E-Justice persönliche Verhältnisse Straflosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to define the grounds for dismissing the further-reaching revision as unfounded.

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Volltext

Adhäsionsverfahren: Bemessung des Schmerzensgeldes bei mittäterschaftlich begangener Körperverletzung mit unterschiedlicher Tatbeteiligung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Juni 2013, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen zwei Mitangeklagte hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten erkannt. Darüber hinaus hat es die drei Angeklagten dazu verurteilt, als Gesamtschuldner an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2013 zu zahlen. Das auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand.

Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte dem Adhäsionskläger zur Ermöglichung eines mittäterschaftlich geplanten Raubes einen Faustschlag gegen die Schläfe, so dass dieser ins Taumeln geriet. Dieser Schlag war Auftakt zu dem folgenden Tatgeschehen, in dessen Verlauf die beiden Mitangeklagten den Adhäsionskläger schwer misshandelten und ihm schließlich seine Geldbörse entwendeten. Die schweren und lebensgefährlichen Misshandlungen des Adhäsionsklägers durch die Mitangeklagten wollte der Angeklagte indessen nicht, weshalb das Landgericht sein Verhalten lediglich als Raub, nicht als besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b StGB wertete. Dennoch soll er nach Ansicht des Landgerichts dem Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in gleicher Höhe wie die beiden Mittäter schulden, weil er haftungsrechtlich für die "besonders üble Behandlung" des Geschädigten durch die Mitangeklagten einzustehen habe, die ihm zwar nicht als vorsätzlich, wohl aber als fahrlässig begangen zuzurechnen seien.

Diese Begründung für ein von dem Angeklagten in voller Höhe von 8.000 € in Gesamtschuldnerschaft mit den beiden Mitangeklagten zu zahlendes Schmerzensgeld ist mit den Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt hat, nicht in Einklang zu bringen. Die Strafkammer hält ein Schmerzensgeld von 8.000 € unter Berücksichtigung der Folgen der Tat für den Geschädigten, maßgeblich aber wegen der besonderen Bedeutung der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten für angemessen. Damit hat sie zur Bemessung des Schmerzensgeldes weniger auf die Tatfolgen als auf das vorsätzlich verwirklichte Handlungsunrecht abgestellt. Gerade aber die besonders schweren und lebensgefährlichen Angriffe gegen Kopf und Körper des Adhäsionsklägers sind dem Angeklagten nicht als vorsätzlich begangen zuzurechnen. Soweit das Landgericht auch ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, betrifft dies lediglich den ausgeführten Faustschlag, nicht die zur Grundlage des Schmerzensgeldanspruchs gemachte "besonders üble Behandlung" des Geschädigten durch die Mitangeklagten. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten kann deshalb nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, den Angeklagten in gleicher Höhe wie seine Mittäter zur Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen.

Darüber hinaus kann die Adhäsionsentscheidung auch deshalb keinen Bestand haben, weil nicht deutlich wird, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344).

Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN), sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab.

Becker Hubert Schäfer

Gericke Spaniol