Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 325/12 KI-generiert

Validity of service of a default judgment after purported withdrawal of domicile

Geschäftsnummer IX ZR 325/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Bundesgerichtshof dismissed the non-admission complaint, thereby upholding the appellate court's judgment and leaving the lower court's decision in force against the defendant. The dispute concerned the validity of service for a default judgment in a civil matter, specifically whether the service was effective after the defendant had purportedly withdrawn her domicile and instructed her housekeeper to return the court document unopened. The court held that the service was valid, relying on the doctrine that the withdrawal of a domicile is not automatically effective and that a party who retains knowledge of service at a specific address cannot render the service ineffective by instructing a third party to refuse receipt. Consequently, the EU Regulation on service of documents was deemed inapplicable as the case remained a domestic one, and the defendant's procedural fundamental rights were not violated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 543 Abs. 2 ZPO, § 7 Abs. 3 BGB; Validity of service of a default judgment after purported withdrawal of domicile: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Gültigkeit der Zustellung Rückzug der Zivilklage Wohnsitz Säumnis einer Partei Streitgegenstand Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
IX ZB 248/08
Oktober 2009 - IX ZB 248/08, WM 2010, 683 Rn.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Aufhebung des Wohnsitzes: Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 30.183,88 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Hinsichtlich der Frage, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 3 BGB aufgehoben wird, hat sich das Berufungsgericht an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, WM 2010, 683 Rn. 18). Es hat sich durch Vernehmung der Zeugin K. , einer Nachbarin, die Überzeugung verschafft, dass der Wohnsitz der Beklagten in W. im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 noch bestand. Damit handelt es sich um einen reinen Inlandsfall. Auf die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 324 vom 10. Dezember 2007, S. 79), welche die Übermittlung von Schriftstücken in einen anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung), kommt es nicht an.

Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Insbesondere hatte die Beklagte, wie sich aus ihrem Faxschreiben vom 13. Januar 2011 ergibt, Kenntnis von den Zustellungen unter der Anschrift B. straße in W. . Die Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 wurde nicht dadurch unwirksam, dass die Beklagte - wie sie selbst vorgetragen hat - ihre Haushälterin anwies, den Briefumschlag mit dem Versäumnisurteil ungeöffnet an das Landgericht zurückzuschicken.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Vill Lohmann

Pape Möhring