Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII ZR 214/13 KI-generiert

Calculating the value of a non-admission complaint in eviction cases: exclusion of hypothetical market rent and tenant improvements

Geschäftsnummer VIII ZR 214/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the lower court's judgment in the eviction case. The dispute centered on whether the defendant met the financial threshold required to challenge the rejection of their revision appeal, specifically arguing that the value of the appeal should be calculated based on a higher hypothetical market rent and include value-enhancing improvements to the property. The court ruled that the value of the complaint, determined under § 26 No. 8 EGZPO, was calculated solely on the agreed net monthly rent of €282.24 multiplied by three and a half years (per § 9 ZPO), resulting in a value of €11,854.08, which failed to exceed the mandatory €20,000 limit. The decisive legal principle established is that the value of a legal remedy is based exclusively on the legally binding content of the contested decision (the eviction and agreed rent), excluding extraneous factors such as market value discrepancies, tenant improvements, or potential demolition costs, which are irrelevant to the valuation of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 9 ZPO; Calculating the value of a non-admission complaint in eviction cases: exclusion of hypothetical market rent and tenant improvements: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit 282,24 € monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2 mwN) und beläuft sich deshalb - wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, juris Rn. 2) aufgeschlüsselt - auf lediglich 11.854,08 €.

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren Mietzinsfestlegung Streitwert Kostenberechnung Zivilurteil Schwellenwert für die Schätzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 50/06
April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn.
III ZR 34/96
Juli 1996 - III ZR 34/96, juris Rn.
VIII ZB 59/12
Exclusion of future legal impact of expert report from civil appeal value for admissibility
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Verurteilung zur Räumung

[TENOR]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.386,88 €.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit 282,24 € monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2 mwN) und beläuft sich deshalb - wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, juris Rn. 2) aufgeschlüsselt - auf lediglich 11.854,08 €.

Die dagegen erhobenen Einwände der Nichtzulassungsbeschwerde greifen nicht durch. Auf eine die vereinbarte tatsächliche Miete angeblich übersteigende (höhere) fiktive Marktmiete kommt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, aaO) ausgesprochen, nicht an. Ebenso wenig können die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen zur Wertverbesserung der Wohnung bei Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigt werden. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Aufwendungen der Beklagten auf die Wohnung vereinbarungsgemäß einen Teil der von ihr zu erbringenden Gegenleistungen darstellen sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 4). Auch die für den Fall der Räumung von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rückbaukosten können bei der Bemessung des Beschwerdewerts keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 unter II; vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96, juris Rn. 6). Ob und inwieweit die Beklagte aus den von ihr behaupteten wertverbessernden Maßnahmen und ihren Folgen gegenüber der Klägerin Ansprüche herleiten kann, ist für die Wertbemessung ohne Bedeutung. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist vielmehr allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend, während der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1 mwN).

Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Fetzer