Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 221/11 KI-generiert

Presumption of intent to disadvantage creditors in insolvency avoidance for congruent payments with mutual knowledge of insolvency

Geschäftsnummer IX ZR 221/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof dismissed the appellant’s complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the appellate judgment that awarded the plaintiff claims under both insolvency law and unjust enrichment. The dispute centered on the avoidance of payments made by an insolvent limited liability company (GmbH) to its creditor, specifically challenging whether the intent to disadvantage creditors (Benachteiligungsvorsatz) and the creditor’s knowledge thereof existed for a congruent performance (kongruente Leistung). The court held that where both parties are aware of the debtor's insolvency, the requisite intent is presumed, and this principle applies even to congruent performances unless they are essential for the continuation of the business, which was not the case for the consulting services at issue since the debtor’s management had failed to prevent prohibited payments under § 64 GmbHG. Additionally, the appellate court’s award of unjust enrichment under § 812 BGB for a portion of the fees was upheld based on established standards for proving time-based honoraria and the insufficiency of the defendant’s evidentiary submissions.

Legislator-Regeste

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§ 133 Abs. 1 InsO, § 64 GmbHG, § 812 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG; Presumption of intent to disadvantage creditors in insolvency avoidance for congruent payments with mutual knowledge of insolvency: Im Blick auf die Anforderungen an den Nachweis des geltend gemachten Zeithonorars steht das angefochtene Urteil in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das Oberlandesgericht das durch einen Zeugenbeweis unterlegte Beklagtenvorbringen als nicht hinreichend substantiiert erachtet hat.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit beschränkte Haftung Schuldübernahme ungerechtfertigte Bereicherung Sicherungsmassnahme im Schuldbetreibungsrecht Gläubigerbenachteiligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer insolventen GmbH: Benachteiligungsvorsatz bei beiderseitiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und kongruenter Leistung

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 25.442,38 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit das Berufungsgericht der Klage auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 InsO stattgegeben hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht ersichtlich.

Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15 mwN; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 11). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14 f; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 16 f; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 25; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 25). Der Sonderfall, dass eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2), liegt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Beratungstätigkeit nicht vor. Da der Beklagte die gegen § 64 GmbHG verstoßenden erheblichen Zahlungen der Geschäftsführung nicht unterbunden hat, kann von einer den Gläubigern nützlichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden.

Ebenso ist die Beschwerde nicht begründet, soweit das Oberlandesgericht dem Kläger aus § 812 BGB einen Erstattungsanspruch über 4.640 € zugebilligt hat.

Im Blick auf die Anforderungen an den Nachweis des geltend gemachten Zeithonorars steht das angefochtene Urteil in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das Oberlandesgericht das durch einen Zeugenbeweis unterlegte Beklagtenvorbringen als nicht hinreichend substantiiert erachtet hat.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer