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6 PKH 10/13, 6 PKH 10/13 (6 B 61/13) KI-generiert

Denial of legal aid for hearing complaint due to lack of sufficient prospects of success

Geschäftsnummer 6 PKH 10/13, 6 PKH 10/13 (6 B 61/13)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (6th Senate) dismissed the plaintiff's application for legal aid and the appointment of counsel, denying the requested procedural assistance. The dispute concerned the plaintiff's attempt to file a hearing complaint (*Anhörungsrüge*) under § 152a VwGO against two prior Senate decisions that had rejected legal aid for a non-acceptance complaint and dismissed the complaint for lack of sufficient prospects of success. The court held that the requirements for granting legal aid were not met because the intended legal action lacked sufficient prospects of success under § 166 VwGO in conjunction with § 114 Sentence 1 ZPO; specifically, the plaintiff failed to demonstrate a material violation of the right to be heard by the lower courts, merely contesting their legal assessments and procedural handling of incomplete documentation. The court further noted that the simultaneous request for reinstatement into the former state of the proceedings was unfounded due to the absence of a missed deadline or legal basis in the specific contexts. Consequently, the prior decisions refusing legal aid and dismissing the appeal remained in force.

Legislator-Regeste

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§ 173 VwGO, § 78b ZPO, § 152a VwGO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO; Denial of legal aid for hearing complaint due to lack of sufficient prospects of success: Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 (BVerwG 6 PKH 7.13) abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2013 zu bewilligen; ferner hat der Senat in diesem Beschluss abgelehnt, dem Kläger einen Rechtsanwalt auf der Grundlage von § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO beizuordnen.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vorherige Verwaltungsbeschwerde Anspruch auf rechtliches Gehör Bestellung eines Rechtsbeistands Gesuch um Ernennung Fristversäumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 3315/13
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.12.2014 - 1 BvR 3315/13 - nicht zur Entscheidung angenommen.
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Volltext

Prozesskostenhilfe; Anhörungsrüge

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

[GRUENDE]

I

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 (BVerwG 6 PKH 7.13) abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2013 zu bewilligen; ferner hat der Senat in diesem Beschluss abgelehnt, dem Kläger einen Rechtsanwalt auf der Grundlage von § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO beizuordnen.

Mit Beschluss vom 25. November 2013 (BVerwG 6 B 48.13) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2013 zurückgewiesen.

II

1. Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen die o.g. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2013 und vom 25. November 2013. Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO liegt nicht vor, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (Beschluss vom 5. Januar 1994 - BVerwG 1 A 14.92 - juris Rn. 3).

So verhält es sich hier. Eine Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nur dann begründet, wenn das Gericht den Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ein derartiger Verstoß ist hier nicht ansatzweise dargetan und auch in keiner Weise ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, aufgrund der vorgelegten zwei Kontoauszüge hätten alle für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Angaben bzw. Unterlagen vorgelegen, greift er lediglich die anderslautende rechtliche Würdigung des Senats an, legt aber nicht dar, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag von ihm nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte.

Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, der Senat hätte ihm gegenüber auf eine Vervollständigung der Unterlagen dringen müssen, kann er hiermit schon deshalb nicht durchdringen, weil in der fraglichen Konstellation - die eingereichte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügte nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO und war mithin nicht prozessordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als Voraussetzung für die Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO - vorausgesetzt hätte, dass der Kläger innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe eingereicht hätte (Beschluss vom 21.

Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - juris Rn. 3 f.). Mit seinen weiteren Ausführungen auf den Seiten 4 bis 6, 1. Absatz des Schriftsatzes vom 15. Dezember 2013 legt der Antragsteller dar, dass der Senat mit seinem Beschluss vom 8. Oktober 2013 aus seiner Sicht in der Sache fehlerhaft entschieden hat; Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß ergeben sich hieraus nicht. Auf den Seiten 6, 2. Absatz bis 40 wendet sich der Kläger teils gegen die rechtliche Würdigung des Senats in den Randnummern 5 ff. des Beschlusses vom 8. Oktober 2013, vor allem aber unter Wiederholung früheren Vortrags gegen die rechtliche Würdigung im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.

April 2013. Auch insoweit vermag der Senat keinerlei Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß durch den Beschluss vom 8. Oktober 2013 zu erkennen. Dass der Senat in den Gründen seines Beschlusses vom 8. Oktober 2013 bzw. seines Beschlusses vom 25. November 2013 nicht auf sämtliches Vorbringen des Klägers im Detail eingegangen ist, belegt keine Gehörsverletzung. Damit fehlt jede Basis für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO.

2. Für die mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 ferner beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Verfahren BVerwG 6 PKH 7.13 sowie BVerwG 6 B 48.13 fehlt im erstgenannten Verfahren ein Anlass - es lag im Hinblick auf die dort beschiedenen Anträge keine Fristversäumnis im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor - und im letztgenannten Verfahren eine rechtliche Grundlage. Daher bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg und es kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

3. Die mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 darüber hinaus vorgetragene Gegenvorstellung des Klägers veranlasst aus Sicht des Senats keine weiteren Schritte.

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.12.2014 - 1 BvR 3315/13 - nicht zur Entscheidung angenommen.