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2 StR 650/13 KI-generiert

Sufficiency of grounds for ordering addiction treatment despite multiple failed therapies and lack of precise duration prognosis

Geschäftsnummer 2 StR 650/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's appeal, vacating the lower court's order for compulsory addiction treatment and remanding that specific portion for a new hearing, while upholding the four-year prison sentence and rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the legality of the sentence of imprisonment for drug trafficking and importation in substantial quantity, coupled with an order for placement in a detoxification institution; the key issue was whether the trial court had sufficiently substantiated the required "sufficiently concrete prospect of success" for a new therapy after the defendant had undergone multiple unsuccessful treatments over a nearly 14-year period. The BGH held that the trial court erred by relying on a generalized expert opinion of therapeutic will without specifically addressing the defendant's history of repeated treatment failures and failing to provide a precise prognosis regarding the expected duration of the measure, which is necessary for calculating the pre-emptive execution of the custodial sentence under § 67(2) Sentence 2 StGB; consequently, the court found the prerequisites for the treatment order under § 64 StGB not legally substantiated, requiring the lower court to reassess the success prospects with greater specificity.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 1 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB; Sufficiency of grounds for ordering addiction treatment despite multiple failed therapies and lack of precise duration prognosis: Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Schlagwörter

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Einweisung zur Entzugsbehandlung Drogensucht therapeutische Massnahme Strafurteil psychiatrische Behandlung Alkoholabhängigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 7/11
April 2011 - 4 StR 7/11 mwN).
4 StR 473/96
Oktober 1996 - 4 StR 473/96, NStZ-RR 1997, 131, 132).
4 StR 60/13
März 2013 - 4 StR 60/13).
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Volltext

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Darlegung der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie nach mehreren erfolglos absolvierten Therapien in den letzten 14 Jahren

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 26. September 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Auf der Grundlage der zum Werdegang, zu den Vorstrafen und zu der abgeurteilten Tat getroffenen Feststellungen hat das Landgericht, sachverständig beraten, den gemäß § 64 Satz 1 StGB erforderlichen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso rechtsfehlerfrei bejaht wie den symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat. Auch die Prognoseentscheidung der Strafkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Indessen sind die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht rechtsfehlerfrei dargetan.

Zwar steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tatsache, dass ein Täter bereits eine Therapie absolviert hat und rückfällig geworden ist, der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie regelmäßig nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 7/11 mwN). Es kann auch dahin stehen, ob bei einem mehrfachen Therapieabbruch oder einem Rückfall nach jeweils erfolgreicher Absolvierung mehrerer Therapien in der Regel eine andere rechtliche Bewertung veranlasst ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 4 StR 473/96, NStZ-RR 1997, 131, 132).

Jedenfalls im vorliegenden Fall durfte sich das Landgericht nicht auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses der Bewertung des Sachverständigen beschränken, es bestehe "aufgrund der in der Hauptverhandlung glaubhaft vermittelten Einsicht in die Drogenabhängigkeit" und "entsprechende(r) Therapiewilligkeit seitens des Angeklagten" trotz der bisher erfolglosen Behandlungen eine "hinreichend konkrete Erfolgsaussicht" (UA S. 16). Der Angeklagte hat über einen Zeitraum von nahezu 14 Jahren hinweg Drogenentwöhnungstherapien - von nicht näher festgestellter Dauer - ohne durchgreifenden Erfolg absolviert. Die gleichwohl für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte, zu denen auch der - vom Landgericht freilich nicht erörterte - Grad der Therapiewilligkeit des Angeklagten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 7/11 mwN), hätten daher einer eingehenderen Darlegung in den Urteilsgründen bedurft.

Hinzu kommt, dass der Entscheidung der Strafkammer keine präzise Prognose hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzugs zu Grunde liegt, die zudem bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu berücksichtigen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - 4 StR 60/13).

Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb der erneuten Prüfung und Entscheidung.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Fischer

Appl

Herr RiBGH Prof. Dr. Schmittist aus tatsächlichen Gründenan der Unterschriftsleistunggehindert.

Fischer

Eschelbach

Zeng