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II ZR 261/13 KI-generiert

Valuation of contested share transfer in non-admission complaint: material interest in reversing judgment and minimum 20% valuation of disputed land charge

Geschäftsnummer II ZR 261/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant’s non-admission complaint was withdrawn and deemed forfeited, leaving the appellate judgment in force, while the defendant was ordered to bear the costs and the appeal’s value was fixed at €25,564.59. The dispute concerned the valuation for procedural purposes of a contested transfer of fifty-percent shares in two liquidation companies that had been struck from the commercial register but still held a land charge registered in the defendant’s property. The court determined that the dispute value must reflect the defendant’s material interest in reversing the lower court’s ruling rather than the plaintiff’s interest, applying the doctrine that a registered land charge, even if disputed in validity, retains a minimum valuation of 20% of its nominal amount to establish the minimum value of the shares subject to transfer.

Legislator-Regeste

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§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO; Valuation of contested share transfer in non-admission complaint: material interest in reversing judgment and minimum 20% valuation of disputed land charge: The dispute concerned the valuation for procedural purposes of a contested transfer of fifty-percent shares in two liquidation companies that had been struck from the commercial register but still held a land charge registered in the defendant’s property. The court determined that the dispute value must reflect the defendant’s material interest in reversing the lower court’s ruling rather than the plaintiff’s interest, applying the doctrine that a registered land charge, even if disputed in validity, retains a minimum valuation of 20% of its nominal amount to establish the minimum value of the shares subject to transfer.

Schlagwörter

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Streitwert Aktienübertragung Grundlast Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Nominalwert Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO

Provisions cited to determine the allocation of the costs of the non-admission appeal to the defendant.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: Streitwertbemessung bei einer streitigen Geschäftsanteilsübertragung

[TENOR]

Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.564,59 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beklagte wurde verurteilt, zwei hälftige Geschäftsanteile von Gesellschaften zu übertragen, die im Handelsregister bereits gelöscht sind. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gesellschaften noch über Aktivvermögen verfügen und deshalb als Liquidationsgesellschaften trotz der Löschung fortbestehen. Die GmbH & Co. KG ist im Grundbuch als Inhaberin einer Briefgrundschuld über 500.000 DM (255.645,94 €) an einem Grundstück eingetragen, dessen Eigentümerin nunmehr die Beklagte ist. Die Beklagte bestreitet allerdings, dass diese Grundschuld noch valutiert ist, und ist deshalb der Meinung, dass ihre Beschwer, die ihrer Ansicht nach wertlosen Geschäftsanteile übertragen zu müssen, sich allenfalls auf 300 € beläuft.

Für den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kommt es nicht auf das Interesse des Klägers an der Anteilsübertragung, sondern auf die materielle Beschwer der Beklagten, d.h. auf ihr Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, an. Allerdings erscheint es auch aus ihrer Sicht sachgerecht, den Geschäftsanteilen einen materiellen Wert beizumessen, da die zugunsten der GmbH & Co. KG eingetragene Grundschuld im Grundbuch weiterhin besteht. Der Wert dieser Eintragung ist, ähnlich wie bei Streitigkeiten über die Löschung einer sogar unstreitig nicht mehr valutierten Grundschuld (vgl. OLG Nürnberg, WM 2009, 217, 218 mwN), zumindest mit 20 % des Nennbetrags anzusetzen, so dass die Geschäftsanteile zusammen zumindest einen Wert von 51.129,18 € haben und die Pflicht zur Übertragung jeweils des hälftigen Anteils die Beklagte mindestens in Höhe von 25.564,59 € beschwert.

Bergmann Caliebe Drescher

Born Sunder