Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III ZR 423/12 KI-generiert

Dispute value of payment and declaratory claims in faulty investment advice: exclusion of externally financed portion from initial subscription loss

Geschäftsnummer III ZR 423/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 3rd Civil Senate dismissed the plaintiff's objection to the dispute value determination and rejected his appeal against the non-admission of revision, upholding the prior instance judgment that denied his claims. The case involved a damages claim for alleged faulty financial advice regarding a nominal 25,000 € investment in a film fund, where the plaintiff actually contributed only 17,500 € due to 30% external financing stipulated in the prospectus, and additionally sought a declaration of release from future economic liabilities. The court determined that the dispute value did not exceed the 20,000 € threshold required for appellate jurisdiction because the damages claim was capped at the actual out-of-pocket loss ("Zeichnungsschaden") of approximately 17,525 €, excluding the externally financed portion from the current damages, and the plaintiff failed to substantiate that the declaration claim regarding future risks (such as tax liabilities or residual loan obligations) would add sufficient value to exceed the threshold.

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Dispute value of payment and declaratory claims in faulty investment advice: exclusion of externally financed portion from initial subscription loss: Die Gegenvorstellung ist im Ergebnis unbegründet. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

Schlagwörter

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Streitwert Prospekthaftung finanzieller Verlust Anlageberatung Schadenersatzzahlung finanzielles Risiko

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XI ZR 170/04
März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f und vom 26.
BGHZ 162, 306
März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f und vom 26.
XI ZR 498/11
Start of limitation period for damages from non-disclosed bank kickbacks: knowledge of exact fee amount not required
BGHZ 196, 233
Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn.
III ZR 249/09
Limitation period for investment advisor liability: gross negligence does not arise from failing to read the prospectus
BGHZ 186, 152
Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn.
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Volltext

Schadensersatzklage nach fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Zeichnungsschaden bei Beteiligung an einem Filmfonds; Streitwert bei Feststellungsantrag für Zukunftsschaden

[TENOR]

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Oktober 2012 - 24 U 108/12 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung geltend. Am 27. April 2003 unterzeichnete er eine Beitrittserklärung als Kommanditist an der A. KG in Höhe eines Nominalanteils von 25.000 €. Er zahlte insoweit allerdings nur einen Eigenanteil von 17.500 € nebst Agio. Das weitere Kapital wurde konzeptionsgemäß fremdfinanziert. Hierzu hieß es im Emissionsprospekt auf S. 7: "Im Beteiligungskonzept ist eine teilweise Finanzierung der Produktionskosten der Filmprojekte vorgesehen. Der jeweilige Finanzierungsanteil soll dabei so bemessen sein, dass sich insgesamt eine Fremdmittelquote von 30% bezogen auf das Gesamtkapital der Beteiligungsgesellschaft ergibt. Im Ergebnis hat der einzelne Gesellschafter somit nur eine Bareinlage in Höhe von 70% sowie ein Agio von 5% bezogen auf die von ihm gezeichnete Beteiligung zu erbringen." Die hierbei anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen sollten aus den laufenden Fondseinnahmen finanziert werden. Die Klage des Klägers ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die im Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers. Der Senat hat durch Beschluss vom 27. November 2013 (BeckRS 2014, 01119) den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf bis 20.000 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Gegenvorstellung.

II. Die Gegenvorstellung ist im Ergebnis unbegründet. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

Der Wert des Zahlungsantrags über 24.032,53 € ist unter Abzug der eingerechneten (entgangenen) Anlagenzinsen mit lediglich 17.525 € zu bemessen. Hierzu nimmt der Senat Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 27. November 2013 (aaO Rn. 1), die vom Kläger auch nicht in Frage gestellt werden.

Dass dem Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger von allen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung freizustellen, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Überschreitung der Streitwertstufe von 20.000 € zur Folge hätte, ist dem Senat weiterhin nicht ersichtlich. Der Senat vermag insoweit die Auffassung des Klägers nicht zu teilen, der Feststellungsantrag sei mit mindestens 6.000 € (7.500 € abzüglich 20% Feststellungsabschlag) zu bemessen, da sich dieser auf den fremdfinanzierten Teil der Fondseinlage und dessen drohenden Verlust beziehe.

Da der Kläger für den Erwerb der Anlage über nominal 25.000 € nur 17.500 € aufgewendet hat, stellt zunächst nur dies - zuzüglich des Agios - seinen sogenannten Zeichnungsschaden dar. Würde man im Übrigen der gegenteiligen Auffassung des Klägers folgen und die über den Fonds finanzierten 7.500 € miteinrechnen, wären diese nicht Bestandteil des Feststellungsantrags, da sich dieser nur auf zukünftige Schäden bezieht, der Zeichnungsschaden, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, hierzu aber nicht gehört. Denn der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, da der ohne die erforderliche Aufklärung beziehungsweise durch die falsche Beratung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung/Beratung beeinflusst ist; es kommt hingegen nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls später im Wert gefallen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24).

Richtigerweise kommt als zukünftiger Schaden im Hinblick auf den über den Fonds finanzierten Teil der Beteiligung aber nur in Betracht, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der Liquidation des Fonds eine Inanspruchnahme bezüglich dieser Fremdfinanzierung einzelner Filmprojekte (etwa jetzt noch ausstehende Zins -und Tilgungsleistungen) droht. Das macht der Kläger mit der Gegenvorstellung aber nicht geltend. Auch in seiner Klage (S. 18 zu "VIII Feststellungsantrag") hat der Kläger zur Begründung des Feststellungsantrags lediglich Folgendes ausgeführt: "Für die Bejahung des Feststellungsinteresses genügt die nicht eben fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden. Vorliegend ist absehbar, dass es nicht nur zu Steuerrückforderungen kommen wird, sondern dass die Klagepartei weitere steuerliche Schäden in Form von Verzugsschäden etc. erleiden wird, die derzeit noch nicht beziffert werden können." Dass Zukunftsschäden drohen, die in der Addition des Zahlungs- und des Feststellungsantrags eine Überschreitung der Streitwertstufe von 20.000 € zur Folge hätten, ist deshalb weiterhin nicht substantiiert dargelegt.

Schlick Herrmann Seiters

Remmert Reiter