Delusional influence on action control and sufficiency of findings for total versus diminished criminal responsibility under §§ 20, 21 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Second Senate overturned the lower court’s judgment and remanded the case for a new hearing, ruling in favor of the defendant’s revision. The case involved a conviction for aggravated robbery and attempted aggravated extortion, with the lower court having imposed a one-year-and-three-month prison sentence and ordered secure placement in a psychiatric hospital based on a finding of diminished criminal responsibility under § 21 StGB. The appellate court found the reasoning legally insufficient because the lower court failed to clearly establish which specific condition of total criminal incapacity under § 20 StGB was met, merely relying on a psychiatric diagnosis without assessing the extent of the disorder or its impact on social adaptability. Crucially, the court noted a logical inconsistency in the lower court’s finding that the defendant’s control was severely impaired by delusions while simultaneously asserting that deliberate planning excluded total incapacity, as delusional states typically deprive individuals of action alternatives and insight into unlawfulness. Consequently, the appellate court could not exclude the possibility of total criminal incapacity if the offenses were a direct result of acute delusions, necessitating a full re-evaluation of the defendant’s mental state and the necessity of the secure placement order by a new tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 21 StGB, § 20 StGB; Delusional influence on action control and sufficiency of findings for total versus diminished criminal responsibility under §§ 20, 21 StGB: Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer befand sich der Angeklagte bei Begehung der Taten, "hervorgerufen durch die Nebenwirkungen der notwendigen ihm ärztlicherseits verabreichten Medikamente, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB" (UA S. 7); seine Steuerungsfähigkeit war "aufgrund der gestörten Impulskontrolle und ggf. wahnhaften Vorstellungen" (UA S. 7; vgl. auch UA S. 11) stark eingeschränkt.
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KI-generiertVolltext
Schuldunfähigkeit: Tatbegehung aufgrund aktueller Wahnvorstellungen
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer befand sich der Angeklagte bei Begehung der Taten, "hervorgerufen durch die Nebenwirkungen der notwendigen ihm ärztlicherseits verabreichten Medikamente, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB" (UA S. 7); seine Steuerungsfähigkeit war "aufgrund der gestörten Impulskontrolle und ggf. wahnhaften Vorstellungen" (UA S. 7; vgl. auch UA S. 11) stark eingeschränkt.
2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten - vermindert - schuldfähig gewesen, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Es mangelt schon an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt sein soll. Das Landgericht beschränkt sich auf die Mitteilung der vom Sachverständigen vorgenommenen Diagnose und der Symptome der festgestellten Störung. Allein die Diagnose des Sachverständigen ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13 und vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352). Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend. An einer tragfähigen Darlegung der entsprechenden Beurteilungsgrundlagen fehlt es.
b) Darüber hinaus sind die Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit auch im Übrigen unklar. Das Landgericht hat einerseits ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB gewesen sei, weil dieser planvoll gehandelt habe. Andererseits sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten "aufgrund der gestörten Impulskontrolle und ggf. wahnhaften Vorstellungen" (UA S. 7; vgl. auch UA S. 11) stark eingeschränkt gewesen. Einem Wahnkranken stehen indes in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung. Oft fehlt dann zugleich auch die Einsicht in das Unrecht der vom Wahn bestimmten Handlungen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 351/97, NStZ-RR 1998, 5, 6 mwN). Damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
3. Die aufgezeigten Mängel führen nicht nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, da der Senat, sollten die Taten unmittelbarer Ausfluss aktueller Wahnvorstellung des Angeklagten gewesen sein, die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB nicht ausschließen kann.
Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen war nicht veranlasst. Eine neuerliche umfassende Aufklärung ist schon wegen möglicher Rückschlüsse auf den psychischen Zustand des Angeklagten bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten unerlässlich. Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er zur Frage der Schuldfähigkeit und der Maßregelanordnung einen anderen Sachverständigen mit der Gutachtenerstattung beauftragt.
Appl Schmitt Eschelbach
Ott Zeng