Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI ZR 304/12 KI-generiert

Angehörungsrüge: Erkennbarkeit der maßgeblichen Erwägungsgrundlagen aus den Urteilsgründen

Geschäftsnummer VI ZR 304/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 6th Civil Senate dismissed the plaintiff's motion for a hearing (Anhörungsrüge) against its own judgment of November 5, 2013, placing the costs on the plaintiff and thereby upholding the lower court’s decision in the data protection dispute. The case concerned the balancing of the plaintiff’s right to privacy against the defendant media company’s freedom of the press, where the core legal issue was whether the trial court failed to explain that the public availability of the plaintiff’s data—and the ease with which it could be researched—was the decisive factor for the balance of interests, rather than the validity of the father’s statements regarding the adoption. Relying on § 321a ZPO and Article 103(1) of the German Basic Law, the court held the motion unfounded because the relevant rationale for the proportionality assessment was clearly discernible from the original judgment, meaning the plaintiff’s right to be heard was not violated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Angehörungsrüge: Erkennbarkeit der maßgeblichen Erwägungsgrundlagen aus den Urteilsgründen: Für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin und dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung spielte zwar der Umstand eine Rolle, dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren und die Berichterstattung Umstände betraf, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden konnten. Jedoch war für die Abwägung nicht maßgebend, ob sich die Berichterstattung berechtigt auf Äußerungen des Vaters der Klägerin über die Adoption stützen konnte oder dieser tatsächlich andere Informationsquellen zugrunde lagen. Das lässt sich auch den Urteilsgründen entnehmen (Rn. 21).

Schlagwörter

KI-generiert
Medienrecht Privatbereich Verhältnismässigkeit Forschungsfreiheit Zivilurteil Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gehörsrüge: Erkennbarkeit der maßgeblichen Erwägungsgrundlagen aus den Urteilsgründen

[TENOR]

Die Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2013 gegen das Senatsurteil vom 5. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin und dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung spielte zwar der Umstand eine Rolle, dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren und die Berichterstattung Umstände betraf, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden konnten. Jedoch war für die Abwägung nicht maßgebend, ob sich die Berichterstattung berechtigt auf Äußerungen des Vaters der Klägerin über die Adoption stützen konnte oder dieser tatsächlich andere Informationsquellen zugrunde lagen. Das lässt sich auch den Urteilsgründen entnehmen (Rn. 21).

Die Klägerin ist danach nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).

Galke Wellner Diederichsen

von Pentz Offenloch