Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 B 4/13 KI-generiert

Occupation-based expropriation and statutory exclusion of administrative rehabilitation under the VwRehaG

Geschäftsnummer 3 B 4/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the plaintiff's complaint for lack of admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment and leaving the denial of administrative rehabilitation in force. The dispute concerned the plaintiff's attempt to undo the 1945 expropriation of a manorial estate, which had been seized from his father under the land reform ordinances of the Soviet occupation zone, by invoking the Administrative Rehabilitation Act (VwRehaG). The court held that administrative rehabilitation is statutorily excluded for measures executed on the basis of occupation authority, citing § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in conjunction with § 1 Abs. 8 lit. a VermG. Consequently, the plaintiff’s arguments regarding discriminatory intent or political persecution were deemed irrelevant, as the decisive legal categorization of the expropriation as an occupation-authority measure precluded relief under the VwRehaG and rendered the distinction between property-focused and person-focused measures moot.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; Occupation-based expropriation and statutory exclusion of administrative rehabilitation under the VwRehaG: The dispute concerned the plaintiff's attempt to undo the 1945 expropriation of a manorial estate, which had been seized from his father under the land reform ordinances of the Soviet occupation zone, by invoking the Administrative Rehabilitation Act (VwRehaG). The court held that administrative rehabilitation is statutorily excluded for measures executed on the basis of occupation authority, citing § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in conjunction with § 1 Abs. 8 lit. a VermG. Consequently, the plaintiff’s arguments regarding discriminatory intent or political persecution were deemed irrelevant, as the decisive legal categorization of the expropriation as an occupation-authority measure precluded relief under the VwRehaG and rendered the distinction between property-focused and person-focused measures moot.

Schlagwörter

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Enteignung Verwaltungsbehörde gesetzliche Grundlage prozessleitende Verfügungen Berufsfreiheit Sachentziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO
Procedural basis for the court's decision to dispense with further reasoning of the order.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Provision applied to determine that the plaintiff bears the costs of the complaint proceedings.
§ 52 Abs. 2 GKG
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG
Legal basis for fixing the amount in dispute at 5,000 EUR for the complaint proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO

Procedural basis for the court's decision to dispense with further reasoning of the order.

§ 154 Abs. 2 VwGO

Provision applied to determine that the plaintiff bears the costs of the complaint proceedings.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG

Legal basis for fixing the amount in dispute at 5,000 EUR for the complaint proceedings.

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Volltext

Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 18. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung der Enteignung des Rittergutes P. (ehemals Kreis W./Provinz Sachsen) im Wege der Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Das Rittergut wurde dem Vater des Klägers im Zuge der so genannten Bodenreform auf der Grundlage der gleichlautenden Verordnung für die Provinz Sachsen vom 3. September 1945 (abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl. 1992 Nr. 2.9.1) entzogen.

Antrag, Widerspruch und Klage des Klägers auf Rehabilitierung mit dem Ziel der Aufhebung der Enteignung blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung komme gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a des Vermögensgesetzes (VermG) nicht in Betracht, weil die Enteignung auf besatzungs-hoheitlicher Grundlage erfolgt sei und nach dem Willen des Gesetzgebers keinesfalls rückgängig gemacht werden dürfe.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einer Vielzahl von Entscheidungen die Fragen geklärt, die vom Kläger erneut als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet werden. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend herausgearbeitet, ist es gefestigte Rechtsprechung, dass jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte begehrt wird, der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt ist. Das ist die eindeutige Aussage des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG (vgl. nur Beschlüsse vom 22. April 2013 - BVerwG 3 PKH 14.12 - ZOV 2013, 75, vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 3 B 58.11 -ZOV 2012, 96 und vom 27. Juni 2006 - BVerwG 3 B 188.05 - juris Rn.12, jeweils m.w.N.).

Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu weitergehenden Klärungen. Der Vortrag des Klägers, die Enteignung sei diskriminierend gewesen und habe der politischen Verfolgung seines Vaters gedient, ist angesichts der Zielrichtung von § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG und § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht entscheidungserheblich. Die Unterscheidung, ob der Zugriff auf einen Vermögenswert vorrangig gegen das Vermögen des Geschädigten oder gegen dessen Person gerichtet war, wie es auch das Verwaltungsgericht geprüft hat (UA S. 5), ist für die Zuordnung einer Zugriffsmaßnahme nur dann von Bedeutung, wenn die Vermögensentziehung auf anderer als besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist. In diesen Fällen richtet sich die Rückgängigmachung nach dem Vermögensgesetz, wenn die Maßnahme zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt hat, und sie unterfällt dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1), wenn sie primär auf andere Zwecke zielte und durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet war (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 18.06 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 9; Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - BVerwG 3 B 93.12 - ZOV 2013, 77 und vom 1. September 2011 - BVerwG 3 B 33.11 - juris; weitere Einzelheiten bei Wysk, in: FS Kloepfer, 2013, S. 889 ). Diese Unterscheidung ist hier von vornherein nicht entscheidungserheblich, weil die Enteignung besatzungshoheitlich erfolgte.

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.