Supplementary distribution of VAT refund after insolvency termination due to mass insufficiency and debtor's commercial register deletion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the decisions of the Hamburg Landgericht and Amtsgericht, ordering that a supplementary distribution be authorized in the insolvency proceedings, thereby ruling in favor of the former insolvency administrator. The dispute concerned whether a former administrator could claim a supplementary distribution of €4,790.53 in input tax (VAT) refund after the insolvency proceedings were terminated due to mass insufficiency under § 207 InsO and the debtor company was subsequently deleted from the commercial register; the lower courts had rejected the application, holding that § 211(3) InsO did not apply to proceedings ended for lack of mass. The BGH held that § 211(3) InsO applies by analogy to cases of mass insufficiency, permitting supplementary distribution if assets are identified later. Furthermore, the court ruled that the deletion of the debtor company from the commercial register does not extinguish its legal capacity to be subject to supplementary liquidation or distribution, provided assets remain available, and remanded the case to the insolvency court for the necessary procedural orders.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 207 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 211 Abs. 3 InsO, § 203 Abs. 1 InsO, § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG; Supplementary distribution of VAT refund after insolvency termination due to mass insufficiency and debtor's commercial register deletion: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
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KI-generiertVolltext
Insolvenzverfahren: Anordnung der Nachtragsverteilung nach Verfahrenseinstellung wegen Masseunzulänglichkeit und Löschung des Insolvenzschuldners aus dem Handelsregister
[TENOR]
Auf die Rechtsmittel des vormaligen Insolvenzverwalters werden der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.790,53 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Der weitere Beteiligte war Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, das am 11. April 2008 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 beantragte der vormalige Insolvenzverwalter die Anordnung der Nachtragsverteilung. Zur Begründung führte er aus, nach Festsetzung seiner Vergütung auf 35.594,90 € habe er nur einen Teilbetrag von 25.213,34 € der Masse entnehmen können. Das Finanzamt weigere sich, die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer von 4.790,53 € zugunsten der Masse zu erstatten. Dieses stehe auf dem Standpunkt, dass er nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens und nach der Löschung der Schuldnerin im Handelsregister keine wirksamen Erklärungen mehr für die Schuldnerin abgeben könne.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Nachtragsverteilung sei in den Fällen einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz lasse in § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO eine Nachtragsverteilung allein für die Fälle der Masseunzulänglichkeit zu. Eine entsprechende Anwendung dieser Norm in den Fällen der Einstellung mangels Masse komme nicht in Betracht.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 40/13, WM 2013, 2180 Rn. 7 ff). Die Regelung des § 211 Abs. 3 InsO gilt nicht nur, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden, sondern auch in den Fällen des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO, und ist mit diesem Umfang entsprechend anzuwenden, wenn das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wurde.
Im Streitfall ist nach dem Antrag des vormaligen Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass zugunsten der Masse ein durchsetzbarer Anspruch auf Vorsteuererstattung in Höhe von 4.790,53 € besteht. Hinsichtlich dieses Betrags kann auf Antrag des insoweit noch befugten vormaligen Verwalters trotz der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO die Nachtragsverteilung analog § 211 Abs. 3, § 203 Abs. 1 InsO angeordnet werden.
Die Löschung der Schuldnerin im Handelsregister nach Durchführung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG) steht der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegen. Sofern noch Vermögen vorhanden ist, ist eine Gesellschaft trotz ihrer Löschung nicht beendet und bleibt für eine Nachtragsliquidation parteifähig (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542 mwN; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 7, 104; MünchKomm-GmbHG/Berner, § 60 Rn. 38 f; Beckmann/ Hofmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, vor §§ 60 ff Rn. 8-10, § 60 Rn. 2 und 34). Entsprechend kann eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet werden.
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzugeben, damit dieses die für die Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens erforderlichen Anordnungen treffen kann.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring