Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII ZR 29/13 KI-generiert

Interpretation of eBay Standard Terms: right to terminate auction early due to subsequently discovered defect

Geschäftsnummer VIII ZR 29/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice intended to dismiss the appeal by unanimous resolution, leaving the lower appellate court’s judgment in force which upheld the seller’s right to terminate an eBay auction early. The dispute concerned a sale via an online marketplace where the seller sought to end the bidding process due to a defect in the central locking system of the offered vehicle that was discovered after the auction had commenced. The court determined that the appeal was not admissible because the legal question was too fact-specific for general clarification, and it lacked prospects of success as the seller’s termination right was established under the prevailing terms. The decisive legal basis relied on the interpretation of eBay’s General Terms and Conditions and explanatory notes, which expressly permitted early auction termination if the item did not function or parts were missing, a provision the court found to be non-exhaustive and applicable to the reported mechanical defect.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO; Interpretation of eBay Standard Terms: right to terminate auction early due to subsequently discovered defect: The dispute concerned a sale via an online marketplace where the seller sought to end the bidding process due to a defect in the central locking system of the offered vehicle that was discovered after the auction had commenced. The court determined that the appeal was not admissible because the legal question was too fact-specific for general clarification, and it lacked prospects of success as the seller’s termination right was established under the prevailing terms. The decisive legal basis relied on the interpretation of eBay’s General Terms and Conditions and explanatory notes, which expressly permitted early auction termination if the item did not function or parts were missing, a provision the court found to be non-exhaustive and applicable to the reported mechanical defect.

Schlagwörter

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Steigerungsbedingungen Auslegung von Urteilen vorzeitige Kündigung allgemeine Vertragsbedingungen Sachmangel E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

Procedural basis cited in the dispositive for the court's intention to dismiss the appeal by unanimous resolution.

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Volltext

Kaufvertrag über Internet-Plattform ebay: Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Auktionsbeendigung wegen eines Mangels des angebotenen Kraftfahrzeugs

[TENOR]

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

[GRUENDE]

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, "ob bei einer eBay-Auktion ein nachträglich auftretender Sachmangel am Verkaufsgegenstand zu einer Rücknahme des Angebots berechtigt". Diese allgemein gehaltene Frage entzieht sich einer generellen Beantwortung und ist deshalb einer höchstrichterlichen Klärung nicht zugänglich.

Die Grundsätze für den Abbruch einer eBay-Auktion sind durch das Senatsurteil vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643) geklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Berechtigung zur Beendigung einer Auktion - damals ging es um einen Diebstahl des Auktionsgegenstandes - von einer Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und der dazu gegebenen, erläuternden Hinweise von eBay abhängt. Für den vorliegenden Fall eines nachträglich auftretenden Sachmangels gilt nichts anderes.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen die Beendigung der Auktion rechtfertigenden Grund nach Maßgabe der damaligen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hinweise von eBay zu Recht bejaht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der zur Auktion angebotene Artikel bei einem nach Auktionsbeginn auftretenden Sachmangel im Sinne der damaligen Hinweise zur Auktionsbeendigung "verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar" ist. Denn diese Aufzählung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht abschließend.

Nach der rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts wurde in den Hinweisen von eBay vor den genannten Beendigungsgründen an erster Stelle bereits ein anderer Grund für eine vorzeitige Beendigung der Auktion angeführt. In der damaligen Fassung der erläuternden Hinweise wird auf die Frage "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?" die Antwort gegeben: "Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt." Dass darunter auch der Ausfall der in der Auktionsbeschreibung als Zusatzausstattung aufgeführten Zentralverriegelung fällt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht und wird auch von der Revision nicht bezweifelt.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Frellesen Dr. Milger

Dr. Achilles Dr. Schneider

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 10. Dezember 2013 erledigt worden.