Denial of substitute counsel for pending CJEU preliminary ruling due to lack of important reason for changing legally appointed representative
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's application for legal aid to appoint a specific law firm for the preliminary ruling procedure before the Court of Justice of the European Union (CJEU), thereby leaving the previously appointed counsel in charge. The dispute arose from a revision instance where the plaintiff, having been granted legal aid and assigned a specific attorney, sought to have a different law firm appointed specifically for the interim CJEU proceedings. The court held that no important reason existed to relieve the initially appointed attorney of their duties, noting that the potential for a reference to the CJEU was foreseeable from the outset and had been addressed in prior instance proceedings and the current appellate brief; consequently, the original appointment remained in force. The decision rests on the procedural requirement that a change of counsel for legal aid purposes necessitates the demonstration of an "important reason" (wichtiger Grund) for entitling a different representation, which was not established where the original counsel retained the client's trust and had already engaged with the legal issues at hand.
Legislator-Regeste
KI-generiertDenial of substitute counsel for pending CJEU preliminary ruling due to lack of important reason for changing legally appointed representative: Mit Senatsbeschluss vom 9. April 2013 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. N. beigeordnet worden. Die Bewilligung umfasst die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Einen wichtigen Grund für die Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. N. für dieses Zwischenverfahren hat die Klägerin nicht dargelegt. Dass es zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommen könnte, war von vorneherein bereits bei Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. absehbar.
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KI-generiertVolltext
Prozesskostenhilfe: Beiordnung des BGH-Anwalts auch für EuGH-Vorlageverfahren
[TENOR]
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei S. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfergesellschaft, , für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Mit Senatsbeschluss vom 9. April 2013 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. N. beigeordnet worden. Die Bewilligung umfasst die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Einen wichtigen Grund für die Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. N. für dieses Zwischenverfahren hat die Klägerin nicht dargelegt. Dass es zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommen könnte, war von vorneherein bereits bei Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. absehbar.
Eine solche Vorlage war schon von den Vorinstanzen erörtert worden. Beide Gerichte hatten hiervon nur deshalb abgesehen, weil sie nicht vorlagepflichtig sind. Die Revisionsbegründung befasst sich hiermit ausführlich, wenn auch nur hilfsweise. Rechtsanwalt Dr. N. hat sich in der Revisionserwiderung ebenfalls bereits mit der Problematik befasst. Zweifel daran, dass Rechtsanwalt Dr. N. die Klägerin im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ordnungsgemäß vertreten würde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dieser Anwalt genießt nach dem Antrag auch weiterhin das Vertrauen der Klägerin.
Ein Anwaltswechsel für das Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist deshalb nicht veranlasst.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape