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4 StR 441/13 KI-generiert

Failure to invoke interpreters' general oath as non-prejudicial procedural error under § 189 GVG

Geschäftsnummer 4 StR 441/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (4th Senate) dismissed the defendant's appeal against a six-year imprisonment sentence for drug possession and aiding trade in significant quantities, with the sole exception of ordering a 1:1 credit for time served in Dutch surrender custody, thereby upholding the conviction and placing the costs of the appeal on the appellant. The defendant had challenged the trial proceedings on multiple procedural grounds, notably arguing that two court-appointed interpreters failed to take the required oath or invoke their general oath as required by law, and that the trial court failed to determine the correct standard for crediting foreign pre-trial detention. The court held that while the omission of the specific oath reference constituted a procedural error, it did not prejudice the outcome because the interpreters were generally sworn in, had a reliable prior record, and their translations were subject to easy verification by parties with English language skills, thus excluding any causal link between the error and the verdict. The decisive legal basis included § 189 GVG regarding the oath requirement for interpreters, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB and § 354 Abs. 1 StPO analog regarding the crediting of foreign custody, and the doctrine of excluding procedural errors that are not causally linked to the judgment's substance.

Legislator-Regeste

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§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Failure to invoke interpreters' general oath as non-prejudicial procedural error under § 189 GVG: Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft auf die hier erkannte Freiheitsstrafe war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog), nachdem das Landgericht eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht getroffen hat. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 350/12).

Schlagwörter

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Verfahrenssprache Strafurteil Fremdes Recht prozessleitende Verfügungen Untersuchungshaft Betäubungsmittelvergehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 350/12
Oktober 2012 - 2 StR 350/12).
4 StR 273/13
Omission of interpreter’s oath in criminal main hearing as ground for overturning conviction
2 StR 257/97
November 1997 - 2 StR 257/97, BGHR GVG § 189 Beeidigung 3; vom 27.
1 StR 208/05
Juli 2005 - 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706 und vom 15.
1 StR 579/11
Tax evasion "in large scale": 50,000 EUR threshold for "grasp in the cash box" via offsets versus 100,000 EUR for mere concealment
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Volltext

Strafverfahren: Unterbliebene Berufung des Dolmetschers auf den allgemein geleisteten Eid

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. April 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Erfolg.

1. Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft auf die hier erkannte Freiheitsstrafe war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog), nachdem das Landgericht eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht getroffen hat. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 350/12).

2. Der Erörterung bedarf im Übrigen lediglich die Rüge der Verletzung des § 189 GVG.

Zwar trifft es zu, dass die für die Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetscherinnen Dr. C. und D. weder den Dolmetschereid geleistet (§ 189 Abs. 1 GVG) noch sich auf den allgemein geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG) haben. Der Senat kann - anders als in der Sache 4 StR 273/13 (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013), in der die Staatsanwaltschaft dem Revisionsvorbringen in ihrer Gegenerklärung nicht entgegengetreten war, sondern den Revisionsvortrag als zutreffend bezeichnet hatte - jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beiden Dolmetscherinnen nicht treu und gewissenhaft übertragen haben. Wie sich aus der Auskunft der Firma I. ergibt, sind beide Dolmetscherinnen allgemein durch das Landgericht Halle für die englische Sprache beeidigt. Nach der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden waren beide in der Vergangenheit in zahlreichen Verfahren für die Übersetzung in die englische Sprache eingesetzt und haben stets zuverlässig und beanstandungsfrei übersetzt. Es ist unter die- sen Umständen fernliegend, dass die allgemein vereidigten Dolmetscherinnen sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Fall, in dem ihre Berufung auf den all- gemein geleisteten Eid offenbar versehentlich unterblieben ist, nicht bewusst waren und deshalb unrichtig übersetzt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1997 - 2 StR 257/97, BGHR GVG § 189 Beeidigung 3; vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706 und vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NJW 2012, 1015). Im Übrigen waren die Dolmetscherinnen vorliegend schon deshalb zu treuer und gewissenhafter Übersetzung veranlasst, weil Kenntnisse der englischen Sprache allgemein verbreitet sind und die Übersetzung durch Verfahrensbeteiligte leicht kontrollierbar war. Beanstandungen der Übersetzung wurden nicht erhoben.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Franke Quentin