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V ZR 296/12 KI-generiert

Valuation of leave-to-appeal threshold in servitude deletion claims: property value reduction versus construction cost losses

Geschäftsnummer V ZR 296/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH dismissed the complaint against the non-admission of revision as inadmissible, ruling that the defendants prevailed in their successful objection; the landgericht Hamburg judgment remains in force. The dispute concerned a claim for the deletion of a land servitude or, alternatively, a declaration that the servitude holder could not prevent the creation of a underground garage entrance and vehicle lift within a two-meter boundary strip. The court held that the plaintiffs failed to demonstrate that the value of the complaint exceeded the statutory threshold of €20,000, specifically rejecting their attempt to calculate the "complaint value" based on the reduced living area of the planned new building rather than the relevant decrease in the real property's market value due to the servitude. The decisive legal basis is § 7 ZPO, which governs the valuation of claims regarding the scope or existence of a servitude, requiring an assessment of the impact on the property's value rather than construction costs or lost floor space.

Legislator-Regeste

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§ 7 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Valuation of leave-to-appeal threshold in servitude deletion claims: property value reduction versus construction cost losses: The dispute concerned a claim for the deletion of a land servitude or, alternatively, a declaration that the servitude holder could not prevent the creation of a underground garage entrance and vehicle lift within a two-meter boundary strip. The court held that the plaintiffs failed to demonstrate that the value of the complaint exceeded the statutory threshold of €20,000, specifically rejecting their attempt to calculate the "complaint value" based on the reduced living area of the planned new building rather than the relevant decrease in the real property's market value due to the servitude. The decisive legal basis is § 7 ZPO, which governs the valuation of claims regarding the scope or existence of a servitude, requiring an assessment of the impact on the property's value rather than construction costs or lost floor space.

Schlagwörter

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Verkehrswert der Liegenschaft Streitwert unbewegliches Vermögen Planungswert Revision eines Entscheids Bauverbotsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 118/02
Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
V ZR 263/56
Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 207).
BGHZ 23, 205
Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 207).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive section to justify the decision on costs, imposing them on the plaintiff as the losing party in the appeal proceedings.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts bei einer Klage auf Löschung einer Grunddienstbarkeit

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 32 - vom 22. November 2012 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

[GRUENDE]

I. Zu Lasten des den Klägern gehörenden Grundstücks und zugunsten des der Beklagten gehörenden angrenzenden Grundstücks besteht eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass ein zwei Meter breiter Streifen auf dem klägerischen Grundstück entlang der Grenze zu dem Grundstück der Beklagten "stets frei und unbebaut" bleiben muss.

Die Kläger beabsichtigen die Bebauung ihres Grundstücks in der Weise, dass die Einfahrt zu einer Tiefgarage direkt an der Grenze zu dem Grundstück der Beklagten liegt. Sie haben in erster Linie die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit, hilfsweise die Feststellung verlangt, dass die Beklagte aufgrund der Dienstbarkeit nicht die Unterlassung der Erstellung einer Tiefgarageneinfahrt innerhalb des Grenzstreifens von 2 m verlangen kann; weiter hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte aufgrund der Dienstbarkeit nicht die Unterlassung der Erstellung eines unterirdischen Kfz-Aufzugs innerhalb des Grenzstreifens von 2 m verlangen kann. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und weiter hilfsweise die Feststellung verlangt haben, dass die Beklagte nicht die Unterlassung der Erstellung unterirdischer Baulichkeiten innerhalb des Grenzstreifens von 2 m verlangen kann, ist erfolglos geblieben.

Mit der Beschwerde wollen die Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erreichen, damit sie in dem angestrebten Revisionsverfahren die Hilfsanträge weiterverfolgen können. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

1. Der Wert einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich, wenn der Umfang des Rechts streitig ist, nach § 7 ZPO (RG JW 1908, 277). Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall, dass der Dienstbarkeitsverpflichtete festgestellt haben will, dass der Berechtigte keine Unterlassung bestimmter Beeinträchtigungen verlangen kann. In beiden Fällen bemisst sich der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils, hier mithin nach dem Betrag, um den sich der Wert des Grundstücks der Kläger durch das Bestehen der Grunddienstbarkeit mit dem von dem Berufungsgericht festgestellten Inhalt mindert (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 207).

2. Diesen Wert haben die Kläger nicht dargelegt. Sie stellen bei der Berechnung der Beschwer - ohne auf die Wertminderung des Grundstücks einzugehen - ausschließlich auf die Verkleinerung der Wohn- und Nutzfläche des geplanten Neubaus bei Freihaltung des Grenzstreifens ab. Den damit verbundenen "finanziellen Verlust" bewerten sie auf der Grundlage eines von ihnen eingeholten Sachverständigengutachtens mit 99.000 €. Als Grundlage dafür dient der "Preis für eine Neubauwohnfläche mittlerer Ausstattung auf dem in Rede stehenden Grundstück". Das besagt nichts über die für die Wertberechnung maßgebliche Minderung des Grundstückswerts.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte -von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen, die um den Wert des nicht weiter verfolgten Hauptantrags zu reduzieren ist.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Roth Brückner