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IX ZR 46/12 KI-generiert

Tax advisor liability for breach of duty: continuity of causal chain despite intervention of a subsequent competent advisor

Geschäftsnummer IX ZR 46/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the complainant's appeal against the non-acceptance of the revision, rejecting the claim and leaving the lower court's judgment in favor of the defendant in force. The dispute concerned tax advisor liability, specifically whether the causal link between the first advisor's breach of duty and the client's financial damage was broken when a subsequent advisor failed to correct the initial error regarding the requirement for a certificate for sales tax exemption. The Court held that the causal chain is not interrupted by the intervention of a third party if that party was legally competent and failed to prevent the damage despite owing professional care, unless the subsequent act was incomprehensibly contrary to proper professional practice. Under the doctrine of *Zurechnungszusammenhang* and the protective purpose of the violated contractual duty, the first advisor remains liable for the resulting loss, and the complaint lacked the fundamental legal significance required to permit a revision.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; Tax advisor liability for breach of duty: continuity of causal chain despite intervention of a subsequent competent advisor: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Haftung des Steuerberaters Pflichtverletzung Vertragshaftung Drittansprache Revision eines Entscheids Kausalzusammenhang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 113/89
Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2884; vom 14.
IX ZR 204/93
Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2163; vom 13.
IX ZR 181/99
März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 853 f; Beschluss vom 26.
IX ZR 54/09
Lawyer Liability: Causal Link Interruption by Subsequent Counsel's Failure to Cite Binding Precedent
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Volltext

Steuerberaterhaftung: Zurechnungszusammenhang bei Pflichtverletzung sowohl des zuerst beauftragten als auch des nachfolgend tätigen Steuerberaters

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 41.302,81 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt wird bei einem Verhalten Dritter nur dann unterbrochen, wenn eine gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs vorliegt. Daher scheidet grundsätzlich eine Unterbrechung aus, wenn nach dem pflichtwidrig handelnden Rechtsberater eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfalt beachtet hätte. Nur dann, wenn der zweite Berater eine Entschließung trifft oder einen Hinweis erteilt, die schlechterdings unverständlich sind, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheinen, hat der erste Rechtsberater dafür nicht einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2884; vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2163; vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 853 f; Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZR 54/09, Rn. 3, nv; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1138). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es konnte annehmen, dass eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Hinblick auf die erneute Nichtbeachtung des Erfordernisses einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a bb UStG vorliegend ausschied. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten vertraglichen Pflicht. Auch insoweit ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Erstberaters und dem eingetretenen Schaden anzunehmen (vgl. Zugehör/G. Fischer, aaO Rn. 1153).

Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Lohmann Fischer

Pape Möhring