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2 StR 455/13 KI-generiert

Abetting an attempted offense in juvenile criminal law; requirement of persistent harmful inclinations for imposing a youth prison sentence

Geschäftsnummer 2 StR 455/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, amending the conviction from abetting completed dangerous bodily harm to abetting attempted dangerous bodily harm in the second count and overturning the sentencing portion of the lower court's decision, remanding the case for a new hearing on the youth sanction. The dispute concerned a juvenile offender convicted of abetting two instances of dangerous bodily harm where the accomplice failed to injure the victim with a knife in the second incident; the appeal challenged both the legal classification of the uncompleted principal offense and the imposition of a one-year youth prison sentence suspended on probation. The court held that when the principal offense is only attempted, the accessory is liable only for abetting an attempt under §§ 26 and 22 StGB, and that the sentencing failed to adequately prove "harmful inclinations" under § 17(2) JGG, as the defendant's two-year crime-free period and caregiving responsibilities indicated that significant personality deficits posing a danger of future recidivism were not sufficiently established or persisted at the time of judgment.

Legislator-Regeste

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§ 22 StGB, § 265 Abs. 1 StPO; Abetting an attempted offense in juvenile criminal law; requirement of persistent harmful inclinations for imposing a youth prison sentence: Der Schuldspruch ist dahin abzuändern, dass im zweiten Fall nur eine Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung vorliegt (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, § 26, § 22 StGB). Die Annahme des Landgerichts, auf die Nichtvollendung der Haupttat komme es nicht an, trifft nicht zu. Ist die Anstiftung zwar als solche vollendet, die Haupttat aber nur in das Versuchsstadium gelangt, so liegt eine Anstiftung zum Versuch vor.

Schlagwörter

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Versuch im Strafrecht Jugendstrafzumessung Körperverletzung teilbedingte Strafe geringfügige Übertretung Opfer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Jugendstrafverfahren: Anstiftung zum Versuch; Begründung der Verhängung von Jugendstrafe; Voraussetzungen des Vorliegens von schädlichen Neigungen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. April 2013

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützt Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte in der Nacht vom 25. zum 26. September 2010 in der Wohnung des Mitangeklagten S. auf. Nachdem der Zeuge N. den Mitangeklagten S. wegen eines Diebstahls zur Rede gestellt hatte, beschlossen die Angeklagten, darauf mit einem „Klingelstreich“ zu reagieren. Dies führte zu einer Auseinandersetzung, bei welcher der Zeuge N. dem Mitangeklagten S. einen Schlag versetzte. Der Angeklagte H. warf diesem mit der wiederholten Aufforderung „schlag zu“ einen Spaten zu, worauf der Angeklagte S. dem Zeugen N. damit einen Hieb versetzte. Nachdem der Geschädigte dem Mitangeklagten S. den Spaten abgenommen hatte, schlug der Geschädigte den Angeklagten S. zu Boden. Der Angeklagte H. eilte in die Wohnung des Mitangeklagten S. , holte ein Messer und übergab es dem Mitangeklagten mit der Aufforderung „nimm das und steche ihn ab“. Der Zeuge N. konnte jedoch dem Mitangeklagten S. das Messer wegnehmen, ohne verletzt zu werden.

II. Die Revision ist mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die Verfahrensrüge reicht nicht weiter, so dass es hierauf nicht ankommt.

1. Der Schuldspruch ist dahin abzuändern, dass im zweiten Fall nur eine Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung vorliegt (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, § 26, § 22 StGB). Die Annahme des Landgerichts, auf die Nichtvollendung der Haupttat komme es nicht an, trifft nicht zu. Ist die Anstiftung zwar als solche vollendet, die Haupttat aber nur in das Versuchsstadium gelangt, so liegt eine Anstiftung zum Versuch vor.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte, der die Taten eingeräumt hat, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat gegen den zur Tatzeit 15jährigen Angeklagten, der durch gewaltsame Übergriffe durch die Lebenspartner seiner Mutter geprägt wurde, eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG verhängt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass Defizite in seiner Entwicklung vorlägen, der Angeklagte keine Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen und therapeutische Angebote abgelehnt habe. Zwar habe er seine Defizite erkannt, jedoch seien keine Wandlungen in der Lebensführung eingetreten. Die Tatsache, dass der Angeklagte eine Freundin habe, deren Kinder er mitbetreue, ändere nichts an der Bewertung. Ferner liege in der Tatsache, dass der Angeklagte seit einer letzten Vorverurteilung am 31. Mai 2011 nicht mehr durch Straftaten aufgefallen sei, keine Änderung seines Verhaltens.

Die Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen. Diese Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe ist im angefochtenen Urteil nicht ausreichend belegt worden.

Die Tatsache, dass der im Urteilszeitpunkt 18jährige Angeklagte zuvor rund zwei Jahre lang nicht mehr durch Straftaten aufgefallen war, deutet darauf hin, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte im Berufsleben noch nicht Fuß gefasst hat. Schwer wiegende Persönlichkeitsmängel des Angeklagten sind nicht festgestellt worden; die ihn prägenden Gewalterfahrungen im Haushalt der Mutter hat er nicht verschuldet.

Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, positive Faktoren als unerheblich zu bezeichnen. Das trifft aber auch nicht zu. Die Tatsache, dass der Angeklagte die Kinder seiner Freundin mitbetreut, spricht tendenziell gegen Persönlichkeitsdefizite.

Fischer Krehl Eschelbach

Ott Zeng