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2 StR 387/13 KI-generiert

Failure to readmit absent defendant for dismissal of witness: procedural error constituting absolute ground for revision under § 338 Nr. 5 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 387/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Revision overturned the appellate judgment of the Regional Court of Wiesbaden and remanded the case for a new hearing, ruling in favor of the defendant who had been convicted of hostage-taking and grievous bodily harm. The dispute centered on a procedural violation where the defendant was removed from the courtroom during the examination of a witness pursuant to § 247 StPO and remained absent until after the witness was dismissed, preventing the defendant from cross-examining the witness or objecting to the dismissal. The court held that this constituted an absolute ground for revision under § 338 Nr. 5 StPO because the proceedings regarding the witness's dismissal constitute an independent and essential part of the main hearing distinct from the initial examination, and the failure to readmit the defendant for this specific phase was an unhealed error.

Legislator-Regeste

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§ 338 Nr. 5 StPO, § 247 StPO, § 60 StPO, § 238 Abs. 2 StPO; Failure to readmit absent defendant for dismissal of witness: procedural error constituting absolute ground for revision under § 338 Nr. 5 StPO: Das Landgericht hat für die Dauer der Vernehmung des Zeugen I. die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO angeordnet. Nachdem dieser den Sitzungssaal verlassen hatte, sagte der Zeuge zur Sache aus. Dessen Vernehmung konnte der Angeklagte im Wege der Videoübertragung in einem anderen Gerichtssaal verfolgen, ohne aktiv in das Geschehen eingreifen zu können.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Verfahrensverletzungen Anhörung oder Verhör Körperverletzung wesentlicher Irrtum fehlerhafte Strafzumessung
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Volltext

Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Fortbestehende Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Die Revision macht zu Recht geltend, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.

1. Das Landgericht hat für die Dauer der Vernehmung des Zeugen I. die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO angeordnet. Nachdem dieser den Sitzungssaal verlassen hatte, sagte der Zeuge zur Sache aus. Dessen Vernehmung konnte der Angeklagte im Wege der Videoübertragung in einem anderen Gerichtssaal verfolgen, ohne aktiv in das Geschehen eingreifen zu können.

Nach Absehen von der Vereidigung gemäß § 60 StPO wurde der Zeuge entlassen. Erst danach wurde der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal geführt und von dem Vorsitzenden über den Inhalt der Vernehmung informiert.

2. Die Rüge ist, wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, zulässig erhoben. Insbesondere ist es nicht Rügevoraussetzung, dass die Verteidigung die Entlassungsanordnung des Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet.

Die Rüge ist auch begründet.

Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen gehört nicht mehr zu seiner Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt und regelmäßig einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, weil der von ihr ausgeschlossene Angeklagte die Möglichkeit verliert, Fragen an den Zeugen zu stellen und das Gericht einem Antrag auf erneute Vernehmung nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachkommen müsste (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87). Der Angeklagte hätte daher zur Verhandlung über die Entlassung des Zeugen I. wieder zugelassen werden müssen, was ausweislich des Protokolls nicht geschehen ist. Da der darin liegende Verfahrensfehler, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt, nicht geheilt worden ist, muss dies zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

Appl Schmitt Eschelbach

Ott Zeng