Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 B 10/13 KI-generiert

Social insurance contribution obligations on divorced spouse maintenance allowances under the Federal Civil Servants Act

Geschäftsnummer 2 B 10/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the non-admission complaint and ordered the case terminated due to a joint declaration of settlement by the parties, while awarding all litigation costs to the plaintiff based on the likely failure of the underlying claim; the case concerned whether a divorced spouse's maintenance allowance (*Unterhaltsbeitrag*) under the Federal Civil Servants Act is subject to social insurance deductions. The court determined that the legal question did not require admission for revision because the statutory text provided a clear answer: pursuant to §§ 256 and 229 of the Social Code Book V and § 60 of the Social Code Book XI, such allowances constitute "pension benefits" (*Versorgungsbezüge*) rather than alimony, making them subject to mandatory withholding of health and long-term care insurance contributions by the employer.

Legislator-Regeste

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§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 154 Abs. 1 VwGO, § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V; Social insurance contribution obligations on divorced spouse maintenance allowances under the Federal Civil Servants Act: kam die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Es hätte keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedurft, ob von einem Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl I S. 1181 ) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen sind. Diese Frage wäre unmittelbar aufgrund des Gesetzeswortlauts zu beantworten gewesen.

Schlagwörter

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Unterhaltspflicht Pflegebeitrag Abhängigkeitsversicherung Versicherungsleistungsbegehren obligatorische Krankenpflegeversicherung Kündigung von Staatspersonal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 81, 356
April 1989 - BVerwG 1 C 70.86 – BVerwGE 81, 356 ).
BVerwGE 41, 207
November 1972 - BVerwG 6 C 6.70 - BVerwGE 41, 207 ).
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Volltext

Unterhaltsbeitrag für Geschiedene; Beitragspflicht

[GRUENDE]

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In Anlehnung an das in § 154 Abs. 1 VwGO normierte Grundprinzip des Kostenrechts, nach dem der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre (Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 1 C 70.86 – BVerwGE 81, 356 ).

Danach entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger als Rechtsnachfolger der verstorbenen früheren Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde der in beiden Vorinstanzen unterlegenen früheren Klägerin wäre voraussichtlich erfolglos geblieben.

Der mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage,

ob der Dienstherr den Unterhaltsbeitrag in Höhe der bisherigen Unterhaltszahlungen des verstorbenen schuldhaft geschiedenen Beamten in voller Höhe an den Berechtigten auszuzahlen hat, ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und an die Sozialversicherungsträger abzuführen

kam die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Es hätte keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedurft, ob von einem Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl I S. 1181 ) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen sind. Diese Frage wäre unmittelbar aufgrund des Gesetzeswortlauts zu beantworten gewesen.

§ 86 Abs. 1 BeamtVG bestimmt, dass die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten sich nach den bis zum 1. Juli 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. Nach § 125 Abs. 2 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl I S. 1181 ), der für das auf dem Schuldprinzip beruhende Scheidungsrecht vor 1977 konzipiert worden ist, ist der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hätte.

Nach § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen; Entsprechendes gilt wegen der Verweisung des § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auf § 256 SGB V auch für die Pflegeversicherung. Versorgungsbezüge im Sinne des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch sind nach der Legaldefinition in § 229 Abs. 1 SGB V der Rente vergleichbare Einnahmen, wozu nach § 229 Abs. 1 Nr. 1 SGB V u.a. auch Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zählen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.

Damit erfasst der Begriff der Versorgungsbezüge nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch sowohl die Hinterbliebenenversorgung als auch einen Unterhaltsbeitrag an einen geschiedenen Ehegatten nach § 125 Abs. 2 BBG a.F. (vgl. § 2 Nr. 2 BeamtVG "Hinterbliebenenversorgung" und § 2 Nr. 1 BeamtVG "Unterhaltsbeitrag"). Der Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG a.F. ist - wie die Unterhaltsbeiträge nach geltendem Recht, vgl. §§ 15, 22 BeamtVG - keine Unterhaltsleistung, sondern eine Versorgungsleistung. Als solche unterliegt sie im Fall des § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI der Abführungspflicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Dienstherr mit dem Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG a.F. nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten wird und nicht in dessen Rechtsstellung eintritt, sondern ein neuer, rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau gegen den Dienstherrn des verstorbenen Beamten begründet wird. Der Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG a.F. hat keinen Alimentationscharakter, sondern ist ein beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch (Urteil vom 29. November 1972 - BVerwG 6 C 6.70 - BVerwGE 41, 207 ).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.