Inadmissibility of legal complaint against dismissal for late filing in voluntary jurisdiction pension adjustment cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the appellant's legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, thereby upholding the appellate court's rejection of the original appeal. The dispute arose in a post-divorce pension adjustment proceeding, where the appellant filed an appeal late and subsequently sought reinstatement of rights, which was denied by the appellate court that also dismissed the appeal as inadmissible; the appellant argued that a legal complaint against this rejection was permissible. The court held that in family law matters of voluntary jurisdiction (such as pension adjustments), the admissibility of a legal complaint against a dismissal for inadmissibility is governed exclusively by § 70 FamFG, requiring specific authorization by the appellate court. The court rejected arguments that the reference to § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in § 68 or § 117 FamFG extended the right to legal complaint to these cases, clarifying that the civil procedure law provisions apply only to marriage and family dispute cases, not to voluntary jurisdiction matters, and that an erroneous legal remedy instruction does not constitute a valid authorization for the legal complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 68 Abs. 2 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 117 FamFG; Inadmissibility of legal complaint against dismissal for late filing in voluntary jurisdiction pension adjustment cases: Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde lässt sich auch nicht aus der in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG enthaltenen Verweisung auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO herleiten. Die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG gelten nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht aber für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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KI-generiertVolltext
Versorgungsausgleichsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts; Zulassung der Rechtsbeschwerde durch unzutreffende Rechtsmittelbelehrung
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Beschwerdewert: 2.340 €
[GRUENDE]
I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 9. April 2013 über die zuvor aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich entschieden. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 12. April 2013 zugestellt worden. Am 14. Mai 2013 (Dienstag) ist bei dem Amtsgericht eine auf den 7. Mai 2013 datierte Beschwerdeschrift des Antragsgegners eingegangen. Auf Hinweis des Oberlandesgerichts hat der Antragsgegner um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde gleichzeitig als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. Hat das Beschwerdegericht eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich aus § 68 Abs. 2 FamFG keine Verweisung auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO entnehmen, so dass die Rechtsbeschwerde gegen eine Verwerfungsentscheidung nur im Fall der Zulassung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist (Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde lässt sich auch nicht aus der in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG enthaltenen Verweisung auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO herleiten. Die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG gelten nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht aber für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Etwas anderes kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der hier verfahrensgegenständliche Versorgungsausgleich durch die Abtrennung aus dem Scheidungsverbund seinen Charakter als Folgesache nicht verloren hat (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Die Scheidungssache und die einzelnen Folgesachen bleiben in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig. Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein können (Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen), gelten im Beschwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG - gegebenenfalls in Verbindung mit den Spezialvorschriften für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zweiten Buch des FamFG - ohne die ausschließlich für die Anfechtung des Scheidungsausspruches und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).
3. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine von dem Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).
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