Duty to disclose pre-trial plea negotiation discussions in criminal main proceedings under § 243(4) StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice reversed the lower court's conviction for rape and remanded the case for a new trial, ruling in favor of the defendant’s procedural revision. The dispute concerned whether the presiding judge in the main hearing was required to disclose the content of pre-trial conversations between the court and defense counsel regarding potential plea negotiations under Section 202a of the Code of Criminal Procedure. The court held that the failure to disclose the essential content of these discussions, which included a preliminary indication that a guilty plea could result in a suspended sentence, violated the defendant’s right to transparency and informed defense under Section 243(4) sentence 1 of the Code of Criminal Procedure. Because this omission prevented the public and the defendant from knowing the court’s position during the negotiation phase, the error was deemed likely to have influenced the outcome, rendering the original judgment legally unsound.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 202a StPO, § 257c StPO; Duty to disclose pre-trial plea negotiation discussions in criminal main proceedings under § 243(4) StPO: The dispute concerned whether the presiding judge in the main hearing was required to disclose the content of pre-trial conversations between the court and defense counsel regarding potential plea negotiations under Section 202a of the Code of Criminal Procedure. The court held that the failure to disclose the essential content of these discussions, which included a preliminary indication that a guilty plea could result in a suspended sentence, violated the defendant’s right to transparency and informed defense under Section 243(4) sentence 1 of the Code of Criminal Procedure. Because this omission prevented the public and the defendant from knowing the court’s position during the negotiation phase, the error was deemed likely to have influenced the outcome, rendering the original judgment legally unsound.
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KI-generiertProcedural rule cited in the dispositive to order the suspension of the judgment and the remand of the case for a new hearing and decision.
Volltext
Hauptverhandlung in Strafsachen: Umfang der Mitteilungspflicht des Strafkammervorsitzenden bei Verständigungsgesprächen im Zwischenverfahren
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision rügt zu Recht die Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Dem liegt folgendes in zulässiger Weise vorgetragenes (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensgeschehen zugrunde: Zwischen dem Verteidiger des Beschwerdeführers und dem später den Vorsitz führenden Berichterstatter fand vor der Eröffnung des Hauptverfahrens eine verständigungsbezogene Erörterung nach § 202a StPO statt. In dem Aktenvermerk über ein hierzu mit dem Verteidiger geführtes Telefonat teilte der Berichterstatter unter anderem mit: "Unter Hinweis auf die Terminslage der Kammer wurde die Möglichkeit einer einvernehmlichen Verhandlung erörtert. Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer kann im Falle eines Geständnisses bei einem nicht vorbestraften Angeklagten eine Strafe im bewährungsfähigen Bereich zur Anwendung kommen". Zu einer Verständigung zwischen der Strafkammer und den Verfahrensbeteiligten nach § 257c StPO kam es nicht, nachdem der Verteidiger noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens angekündigt hatte, dass der Angeschuldigte seine Verteidigung mit dem Ziel eines Freispruchs betreiben werde. In der Hauptverhandlung unterließ es der Vorsitzende, das dokumentierte Verständigungsgespräch bekannt zu geben.
Es liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Oktober 2013 ausgeführt:
"Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO muss der wesentliche Inhalt verständigungsbezogener Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten nach § 202a StPO im Anschluss an die Verlesung des Anklagesatzes vom Vorsitzenden mitgeteilt werden. Das ist hier nicht geschehen. Weder das Verständigungsgespräch noch dessen Ergebnis sind durch die Mitteilung des wesentlichen Inhalts in der Hauptverhandlung für die Öffentlichkeit und alle Verfahrensbeteiligten transparent gemacht und im Protokoll entsprechend dokumentiert worden.
Ein Mangel des Verfahrens an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung geführt wurden, führt jedoch regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067 Rn. 97; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12 – [NJW 2013, 3046]). Hier gilt nichts anderes. Zum einen ist für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts ersichtlich. Zum anderen dient die Bekanntgabe verständigungsbezogener Erörterungen gerade der Unterrichtung des Angeklagten, der hieran nicht teilgenommen hat und also auf diesem Weg Kenntnis von der Sichtweise des Gerichts zum Zwecke der Einrichtung seiner Verteidigung erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, [NJW 2013, 3046, 3047 f.]). Vor diesem Hintergrund kann anders als in Fällen, in denen der Angeklagte an den Erörterungen beteiligt war, ein Einfluss der unterbliebenen Unterrichtung auf sein Verteidigungsverhalten nicht ausgeschlossen werden."
Dem folgt der Senat.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay