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27 W (pat) 524/13 KI-generiert

Descriptive trademark refusal: geographic abbreviation and vocational training terms lack distinctiveness under § 8(2) No. 1 & 2 TMAct

Geschäftsnummer 27 W (pat) 524/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court dismissed the appeal, upholding the Trademark Office’s refusal to register the word mark "Schornsteinfegerakademie NW" and denying the applicant's request for a refund of the appeal fee. The dispute concerned the registration of a trademark for services including vocational training, retraining, and career counseling, where the applicant challenged the office’s finding that the mark lacked distinctiveness. The court ruled that, even assuming the abbreviation "NW" was ambiguous, the mark violated the statutory prohibition on registering signs consisting exclusively of descriptive elements because "NW" could designate the geographic origin of the services in North Rhine-Westphalia, while the other components merely described the profession and type of institution. Under § 8 Abs. 2 No. 1 and No. 2 of the German Trademark Act, such descriptive terms must remain available for free use in trade, and the prior existence of similar registered marks did not create a legal entitlement to registration, leading to the complete rejection of the applicant’s claims.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 71 Abs. 3 MarkenG; Descriptive trademark refusal: geographic abbreviation and vocational training terms lack distinctiveness under § 8(2) No. 1 & 2 TMAct: Selbst wenn man NW als mehrdeutigen Begriff ansehen würde, steht einer Registrierung der angemeldeten Marke jedenfalls § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Schlagwörter

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Markenrecht Beschreibende Marken Patentregister berufliche Bildung Vorbenutzung Forderungsanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "Schornsteinfegerakademie NW" – Freihaltungsbedürfnis – zur Erstattung der Beschwerdegebühr

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 044 046.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Markenstelle hat die Anmeldung von

Schornsteinfegerakademie NW

als Wortmarke für die Dienstleistungen

Ausbildung; berufliche Umschulung; Berufsberatung; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Schulung

mit Beschluss vom 22. Januar 2013 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Dies hat sie damit begründet, dass die Marke einer Berufsbezeichnung, der Bezeichnung einer Ausbildungseinrichtung und dem Kürzel NW für Nordrhein-Westfalen bestehe. Dies beschreibe Ziel und Ort der beanspruchten Ausbildungsdienstleistungen.

Der Anmelder hat gegen den ihm am 19. März 2013 bekannt gegebenen Beschluss am 15. April 2013 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, NW sei mehrdeutig. Es stehe für Nord-West, Niedrigwasser, Kanton Nidwalden, New Wave, Nightwish, nationaler Widerstand, Nockenwelle, Norfolk and Western, Nennweite, Neukaledonien sowie Neustadt an der Weinstraße, Neue Westfälische, Neww Weekly aber nicht für Nordrhein-Westfalen, das NRW abgekürzt werde.

Deshalb seien zahlreiche Marken mit dem Bestandteil NW eingetragen, nämlich nw-direkt, NW, pro-nw, NW FIRST SKIN und StBV NW sowie NW in Alleinstellung.

Er beantragt daher sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, die Marke einzutragen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Der Senat hat dem Anmelder Fundstellen zugesendet, die NW als Abkürzung für Nordrhein-Westfalen ausweisen. Darunter finden sich der NW Blasmusikverband sowie die Landesgruppe NW im Bund deutscher Landschaftsarchitekten (Quelle: WAZ), die Gesetzesbezeichnung "Rettungsdienstgesetz (NW)" (Quelle: Der Westen), eine Haltbarkeitsangabe für Käse (NW 10104) für eine Firma in Fröndenberg/Nordrhein-Westfalen und das Literaturbüro NW sowie der Karate Dachverband NW in Duisburg (Quelle: WZ). In redaktionellen Texten finden sich Berichte über einen Auftritt eines Künstlers in NW.

Der Senat hat dem Anmelder Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis 30. Juni 2013 zu äußern und angekündigt, danach zu entscheiden. Eine Stellungnahme des Anmelders ist nicht eingegangen.

II. Die zulässige Beschwerde, über die nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.

Selbst wenn man NW als mehrdeutigen Begriff ansehen würde, steht einer Registrierung der angemeldeten Marke jedenfalls § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können.

Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 – Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).

Die vom Senat - zusätzlich zu den von der Markenstelle eruierten - festgestellten Verwendungen zeigen, dass NW jedenfalls auch für Nordrhein-Westfalen stehen kann, so dass die Abkürzung den Standort/Sitz einer Akademie beschreibt.

Hinsichtlich der Berufsbezeichnung "Schornsteinfeger" und der Bezeichnung einer Ausbildungseinrichtung "Akademie" kann auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden, nachdem der Anmelder hierzu auch keine gegenteilige Ansicht geäußert hat.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. Selbst wenn sich der Anmelder zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle nicht äußern konnte, hat dies nicht zu einer überflüssigen Beschwerde geführt, wie die fehlende Reaktion des Anmelders auf die Entgegenhaltungen des Senats zeigt. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Markenstelle im Hinblick auf die vom Anmelder genannten Voreintragungen anders entschieden hätte, zumal selbst identische Eintragungen keinen Rechtsanspruch auf Eintragung vermitteln. Bei der vom Anmelder zitierten eingetragenen Marke "NW" handelt es sich um eine Wort-Bildmarke, so dass neben der Graphik nicht die Abkürzung NW als solche als schutzfähig beurteilt wurde. Gleiches gilt für "NW" bei weiteren Eintragungen im Kontext mit "First skin" bzw. "StBV".

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft.