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27 W (pat) 545/13 KI-generiert

Trademark application for "THE DIAMOND WAY OF LIFE" rejected for lack of distinctiveness and descriptiveness under German Trademark Act

Geschäftsnummer 27 W (pat) 545/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court's 27th Senate dismissed the appeal, leaving in force the lower office's rejection of the trademark application for the word mark "THE DIAMOND WAY OF LIFE" (excluding hardware in Class 9). The dispute concerned the registrability of this term for various goods and services in Classes 9, 16, and 41, where the applicant argued that the English phrase was not readily understood as a Buddhist concept by the average German consumer and thus possessed distinctiveness. The court held that the mark lacked inherent distinctiveness under § 8(2) No. 1 of the German Trademark Act (MarkenG) because consumers would perceive it as a laudatory or descriptive indication of a high-quality or Buddhist-oriented lifestyle rather than a source identifier; alternatively, the court found the mark descriptive of the nature, quality, or other characteristics of the goods and services under § 8(2) No. 2 MarkenG, as it served as a descriptive label for the content or theme of the claimed publications and educational services, necessitating its exclusion to preserve the term for free use by competitors.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Trademark application for "THE DIAMOND WAY OF LIFE" rejected for lack of distinctiveness and descriptiveness under German Trademark Act: Selbst wenn man annehmen wollte, dass „diamond way“ als ungewöhnliche Bezeichnung und nicht als Premium-Produkt-Anpreisung verstanden wird, stünde einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Schlagwörter

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Unterscheidungskraft der Marke Begriff des Verbrauchers Patentanspruch Gütezeichen Gemeinschaftsmarke Handelsmarke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren - "THE DIAMOND WAY OF LIFE" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 039 023.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke

THE DIAMOND WAY OF LIFE

für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:

9: Ton- und Bildträger, insbesondere Videokassetten, Hörbücher, Hörspiele, Filme, optische Datenträger oder digitale Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten); Computer-Software, Hard- und Software (soweit in Klasse 9 enthalten); elektronische herunterladbare Publikationen.

16: Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, nämlich Druckschriften aller Art, wie

Bücher, Handbücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Kataloge, Periodika, Werbeschriften, Plakate, Fotografien, Bilder, Kartensets sämtlicher vorgenannter Waren in gebundener Form und loser Form sowie in Hardcopy-Version; Farbdrucke, graphische Darstellungen, Handbücher, Karten, sonstige Lehrmittel auch als Unterrichtsmittel ausgenommen Apparate; Unterrichtsmittel in Form von Spielen, Kalendern, Kartensets.

41: Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Tagungen, Vorträgen (soweit in Klasse 41 enthalten), Symposien, Workshops, Seminaren, Weiterbildungen und Schulungen; Coaching; Ausbildung von Therapeuten und Psychologen; Dienstleistungen eines Verlages ausgenommen Druckarbeiten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, ausgenommen für Werbezwecke; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Fernseh- und Rundfunkunterhaltung; Theateraufführungen.

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. Mai 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft mit Ausnahme der in Klasse 9 enthaltenen Hardware zurückgewiesen. Das hat sie damit begründet, der „Diamantweg“ sei eine buddhistische Lebenseinstellung. Er könne Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein. Die Belegstellen hat die Markenstelle der Anmelderin mit dem angefochtenen Beschluss zugeleitet.

Der Beschluss wurde der Anmelderin am 1. Juli 2013 zugestellt. Sie hat dagegen am 1. August 2013 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die angesprochenen Verbraucher würden die englischen Wörter nicht ohne weiteres als „der Diamantweg des Lebens“ verstehen. Wenn überhaupt, würde die Übersetzung „der diamantene Weg des Lebens“ lauten. Auch „american way of life“ werde nicht als „Amerikaweg des Lebens“ übersetzt.

Durchschnittsverbraucher würden den buddhistischen Diamantweg gar nicht kennen. Er werde aber ohnehin nur in der Kombination „Diamantweg-Buddhismus“ für eine bestimmte Lehr-Linie verwendet.

„Diamantweg“ klinge für den deutschen Durchschnittsverbraucher märchenhaft und phantasievoll.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II. Die zulässige Beschwerde, über die nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.

Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist.

Die deutschen Verbraucher verstehen die englischen Wörter des angemeldeten Zeichens ohne weiteres; bei „diamond“ spricht dafür auch die klangliche Nähe zum deutschen „Diamant“. „Way of life“ kennt der deutsche Verbraucher als „Lebensweg, Lebensart“ („american way of life“). Sowohl die Übersetzungen „der diamantene Weg des Lebens“, „die diamantene Lebensart“ als auch ein Verständnis im buddhistischen Sinn machen das Zeichen nicht unterscheidungskräftig. Zum einen ist es ein Hinweis auf einen besonders guten Weg, wobei die Beschreibung märchenhaft und phantasievoll sein mag, und zum anderen weist der Begriff im übertragenen Sinn auf einen an einer buddhistischen Lehre ausgerichteten Lebensweg hin. Keinem dieser Sinngehalte entnehmen die Verbraucher einen Herkunftshinweis; sie verstehen es vielmehr entweder als anpreisende Angabe oder als eine Sachaussage.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass „diamond way“ als ungewöhnliche Bezeichnung und nicht als Premium-Produkt-Anpreisung verstanden wird, stünde einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung und des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).

Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).

Insoweit hat die Markenstelle anhand vieler Belegstellen zutreffend argumentiert, dass das angemeldete Zeichen als Angabe zum Inhalt bzw. Thema der beanspruchten Waren der Klassen 9 und 16 beschreibend sein kann.

Die Dienstleistungen der Klasse 41 können sich ebenfalls mit einem Thema befassen bzw. zu einem Verhalten anleiten, das mit dem angemeldeten Zeichen beschrieben werden kann.

Auch wenn der buddhistische Fachbegriff nicht „diamond way of life“ lautet, wird der an buddhistischer Lehre interessierte Kreis in Deutschland ohne weiteres auf „Diamantweg“ schließen, zumal dessen Umsetzung eine bestimmte Lebensart, Lebensführung ermöglichen und erleichtern soll, wie die Markenstelle belegt hat.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.