Inadmissibility of complaint against amount-in-dispute assessment in patent nullity proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court (4th Senate) dismissed the plaintiff's complaint regarding the court's assessment of the amount in dispute as inadmissible, thereby upholding the initial determination of €625,000. The dispute arose in a patent nullity proceedings concerning a European patent, where the plaintiff challenged the court's fixed amount in dispute, arguing it was significantly undervalued compared to the defendant's preferred figure. The court ruled that a complaint against the amount in dispute in patent nullity proceedings is not a permissible legal remedy, as neither the German Patent Act (§ 99 Abs. 2 PatG) nor the Patent Cost Act (§ 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG) provides for such an appeal; consequently, the court held that the general provisions of the Court Costs Act (§ 68 GKG) regarding appeals do not apply to the contestability of the amount in dispute in this specific procedural context.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 99 Abs. 2 PatG, § 68 GKG; Inadmissibility of complaint against amount-in-dispute assessment in patent nullity proceedings: Die Beschwerde ist nicht statthaft, § 99 Abs. 2 PatG, denn sie ist weder im Patentgesetz noch im Patentkostengesetz vorgesehen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde
[LEITSATZ]
Streitwertbeschwerde im Patentnichtigkeitsverfahren
Gegen die Streitwertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht ist eine Beschwerde nicht statthaft.
[TENOR]
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Engels, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth
beschlossen:
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin hat gegen den Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013, mit dem der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 625.000,- € festgesetzt wurde, Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Streitwert müsse erheblich höher festgesetzt werden, zumal sogar die Beklagte eine Festsetzung in Höhe von 1 Mio. € für angemessen gehalten habe.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, § 99 Abs. 2 PatG, denn sie ist weder im Patentgesetz noch im Patentkostengesetz vorgesehen.
Die Anwendung von § 68 GKG kommt nicht in Betracht, da § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts und nicht hinsichtlich der Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auf die entsprechende Geltung der Vorschriften des Gerichtskostengesetzes verweist (vgl. BGH Mitt 2012, 41).
Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung auszulegen sein könnte, kommt eine Abänderung des festgesetzten Streitwerts ebenfalls nicht in Betracht: die Festsetzung beruht auf dem durch das LG Düsseldorf auf 500.000,- € festgesetzten Streitwert eines auf das Streitpatent gestützten Verletzungsverfahrens gegen die Klägerin des zeitweise hinzuverbundenen Verfahrens 4 Ni 42/10 (EP) und trägt durch eine Erhöhung um 25 % gegenüber diesem Streitwert dem Umstand Rechnung, dass der gemeine Wert des Patents in der Regel über dieses Individualinteresse hinausgeht (vgl. BGH GRUR 2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert). Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2013 führen nicht zu einer anderen Bewertung, da sie keinen Schluss auf den Wert des Patents im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zulassen.