Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27 W (pat) 516/13 KI-generiert

Trademark refusal of "ECR-Tag": descriptive character of "Efficient Consumer Response" for event organization services despite alleged public association

Geschäftsnummer 27 W (pat) 516/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Patent Court (BPatG) rejected the applicant’s appeal, upholding the Trademark Office’s decision to refuse registration of the word mark "ECR-Tag" for services in Class 41 relating to the organization of seminars, conferences, and publications in the field of business process organization and Efficient Consumer Response. The applicant contended that the term had acquired distinctiveness through association with their specific event, but the court found this insufficient to demonstrate relevant public recognition. Relying on Section 8, Paragraph 2, No. 2 of the German Trademark Act, the court held that the mark possessed no distinctive character because "ECR" is a descriptive abbreviation for "Efficient Consumer Response," a known industry initiative, and the suffix "-Tag" (day/event) merely indicates the subject matter of the services; the court further applied the doctrine that a nominally distinct acronym loses its protectability if the overall mark describes the goods or services.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Trademark refusal of "ECR-Tag": descriptive character of "Efficient Consumer Response" for event organization services despite alleged public association: Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 29. Januar 2013 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen und dazu ausgeführt, ECR sei die Abkürzung für "Efficient Consumer Response". Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen gebe das angemeldete Zeichen damit nur einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Thema.

Schlagwörter

KI-generiert
Eintragung der Marke Wortmarke Kennzeichnung und Inverkehrbringen Verein Dienstleistungsmarke Patentanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "ECR-Tag" – Freihaltungsbedürfnis

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 029 179.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Juli 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Angemeldet ist die Wortmarke

ECR-Tag

für die Dienstleistungen der Klasse 41

Organisation und Durchführung von Seminaren, Kongressen, Konferenzen, Workshops, Symposien, Lehrveranstaltungen und –vorträgen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nur auf dem Gebiet der Organisation und Rationalisierung von Geschäftsabläufen, insbesondere im Bereich Efficient Consumer Response, die intelligente Kooperation zum Nutzen der Konsumenten.

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 29. Januar 2013 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen und dazu ausgeführt, ECR sei die Abkürzung für "Efficient Consumer Response". Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen gebe das angemeldete Zeichen damit nur einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Thema.

Dieser Beschluss ist der Anmelderin am 7. Februar 2013 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 6. März 2013 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, sie habe den ECR-Tag ins Leben gerufen. Erst dadurch sei der Begriff entstanden. Er werde mit ihr assoziiert.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II. Über die Beschwerde kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Senats besteht hinsichtlich aller angemeldeten Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da andernfalls der Begriff "ECR-Tag" zur Kennzeichnung von Veranstaltungen und Veröffentlichungen zum Thema Effizient Consumer Response dauerhaft entzogen wäre.

ECR kann – wie bereits von der Markenstelle ermittelt – vielfältige Bedeutungen haben. So steht die Abkürzung "ECR" nicht nur für den Begriff "Efficient Consumer Response", sondern unter anderem auch für die Begriffe "Earth Centered Rotation", "El Charco", "Electro Coat Replacement", "Electronic Cash Register", "Electronic Combat Reconnaissance", "Engineer Change Request", "Extendet Control Register" oder "Elektrische Straßenbahn Elberfeld-Cronenberg-Remscheid".

Welche konkrete Bedeutung der Begriff "ECR" tatsächlich hat, lässt sich ohne Berücksichtigung der Dienstleistungen, welche die streitgegenständliche Anmeldung beansprucht, kaum ergründen.

Im konkreten Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen wird der angesprochene Verkehrskreis, nämlich Fachleute für Managementdienstleistungen, ECR allerdings ohne eine analysierende Betrachtungsweise in dem von der Markenstelle angenommen Sinn einer Initiative zur Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Händlern zum Zwecke der Kostenreduktion und besseren Befriedigung von Konsumentenbedürfnissen deuten und daher in "ECR-Tag" einen Hinweis auf das Thema einer so benannten Tagung sehen.

Zwar sind im Rahmen der Schutzfähigkeitsprüfung zunächst die einzelnen Bestandteile eines Zeichens gesondert zu betrachten; die abschließende Beurteilung hat sich jedoch stets an dem Zeichen in seiner Gesamtheit zu orientieren. Insoweit ist es möglich, dass ein einzelner Bestandteil die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens begründet (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 24). Wie der Europäische Gerichtshof klargestellt hat, kann jedoch auch umgekehrt ein für sich gesehen schutzfähiger Zeichenbestandteil, z. B. ein als solches nicht verständliches Akronym, die keine Kennzeichnungskraft verlieren, wenn das Zeichen einen beschreibenden Sinngehalt des isoliert gesehen schutzfähigen Bestandteils verdeutlicht (EuGH GRUR 2012, 616 – NAI; BPatG, Beschl. v. 10. Mai 2012, 30 W (pat) 88/10 – Geronto Care).

Soweit die Anmelderin vorträgt, das Publikum verbinde den Begriff "ECR-Tag" vor allem mit ihr, lässt dies noch keine Verkehrsdurchsetzung, die einen insoweit schlüssigen Sachvortrag des Anmelders voraussetzen würde, erkennen.