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I ZR 3/13 KI-generiert

Unsolicited telephone marketing without prior consent: standing of competitors to enforce unfair competition prohibitions and proof of consent

Geschäftsnummer I ZR 3/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice indicated its intent to dismiss the defendant’s revision as inadmissible under § 552a ZPO, thereby leaving in force the lower courts’ judgments that ruled in favor of the plaintiff claimant. The dispute concerned a claim for injunctive relief and the reimbursement of warning costs arising from unsolicited telephone marketing calls made without the recipient's consent, constituting a violation of competition law. The Court determined that the revision lacked prospects of success because prior rulings had settled that competitors and associations have standing to enforce provisions against unwanted advertising, and that the defendant failed to prove the existence of prior express consent, for which no evidentiary alleviations such as presumptions or secondary burdens of proof were applicable. The decisive legal basis was § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (German Unfair Competition Act), which prohibits unsolicited communication without the addressee's prior explicit consent, alongside § 552a ZPO for the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 552a Satz 1 ZPO, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Unsolicited telephone marketing without prior consent: standing of competitors to enforce unfair competition prohibitions and proof of consent: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der vom Berufungsgericht gesehene Grund für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegt und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

Schlagwörter

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unlauterer Wettbewerb Beweislast rechtliche Vermutung E-Justice ungerechtfertigte Entlassung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 552a Satz 1 ZPO
Dezember 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Die Klägerin hat die Beklagte, mit der sie bei dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen in Wettbewerb steht, wegen eines von ihr geltend gemachten Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, den der Beklagten obliegenden Beweis, dass die angerufene Kundin in den Werbeanruf eingewilligt hatte, als nicht erbracht, und den Unterlassungsantrag als nicht zu weitreichend angesehen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Wettbewerbsverstoß: Unzumutbare Belästigung durch Telefonwerbung ohne Einwilligung

[TENOR]

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre zugelassene Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin hat die Beklagte, mit der sie bei dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen in Wettbewerb steht, wegen eines von ihr geltend gemachten Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, den der Beklagten obliegenden Beweis, dass die angerufene Kundin in den Werbeanruf eingewilligt hatte, als nicht erbracht, und den Unterlassungsantrag als nicht zu weitreichend angesehen. Im Hinblick auf die vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt vertretene gegenteilige Ansicht hat es die Revision zugelassen (OLG Frankfurt am Main, GRURRR 2013, 74).

II. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der vom Berufungsgericht gesehene Grund für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegt und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Der Senat hat die zwischen dem Berufungsgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf streitige Frage des Verbotsumfangs mittlerweile im selben Sinn wie das Berufungsgericht entschieden (BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 209/11, GRUR 2013, 1170 Rn. 23 bis 29 = WRP 2013, 1461 - Telefonwerbung für DSL-Produkte). Damit hat die vorliegende Sache insoweit keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und die Revision in dieser Hinsicht auch keine Erfolgsaussicht mehr.

2. Die von der Revision im Anschluss an die Ausführungen von Köhler in GRUR 2012, 1073 ff. und WRP 2012, 1319 ff. weiterhin als grundsätzlich angesehene Frage, ob auch Mitbewerber und Verbände Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 UWG verfolgen können, hat der Senat mittlerweile bejaht (BGH, GRUR 2013, 1170 Rn. 10 bis 17 - Telefonwerbung für DSL-Produkte; vgl. dazu auch Köhler, WRP 2013, 1464 f.). Damit hat die Revision auch in dieser Hinsicht nunmehr weder grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg.

3. Soweit die Revision sich schließlich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung wendet, führt sie mehrere Gesichtspunkte an, die aber - auch zusammengenommen - nicht zwingend dafür sprechen, dass die für die Zulässigkeit des Werbeanrufs erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung der angerufenen Kundin vorgelegen hat. Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, der Beklagten in dieser Hinsicht Beweiserleichterungen in Form einer tatsächlichen Vermutung oder auch in Form einer sekundären Darlegungslast zuzubilligen. Die Beklagte hat sich dadurch, dass sie die nach ihrer Darstellung von der Kundin abgegebene Einwilligungserklärung nicht in zweifelsfreier Weise hat dokumentieren lassen, selbst in die Lage gebracht, dass sie die Kundin auch noch als Zeugin benennen musste und damit Gefahr lief, dass diese sich an den Vorgang nach längerer Zeit nicht mehr in einer Weise erinnern konnte, die das Gericht vom Vorliegen der erforderlichen Einwilligung überzeugte.

III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

IV. Streitwert der Revision: 100.000 €.

Bornkamm Büscher Schaffert

Kirchhoff Löffler

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.